Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 4

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 4
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.

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Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
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published on 14/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 182/11 vom 14. Juni 2012 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180 Satz 1 Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz
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