Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 34

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 34
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

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(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts. (2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist. (3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen
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published on 28/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 24. April 2014 (zu b) wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich
published on 16/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 2014 abgeändert.
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