Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 12
Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
- 1.
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten; - 2.
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen; - 3.
der Hauptanspruch.
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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen...