Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 151
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.
(2) Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitz des Grundstücks befindet.
(3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.
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(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.
(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu vers
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published on 12/02/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/06 vom 12. Februar 2009 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____________________ InsO § 89 Abs. 1 Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldn
published on 14/05/2014 00:00
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers, in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter Grundsteuern für das Jahr 2008 für ein
published on 04/12/2013 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.8.2012 - 6 O 268/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Ur
published on 30/09/2011 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Streitig ist die Verrechnung eines Umsatzsteuer (USt) -Vergütungsanspruchs mit rückständiger USt und Zinsen zur
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(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.
(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen...