(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 7 HöfeO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 7 HöfeO

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 7 HöfeO

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 7 HöfeO.

1 Artikel zitieren § 7 HöfeO.

Zwangsvollstreckung: Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld

13.06.2017

Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld setzt die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Frist von 6 Monaten voraus.
Zwangsvollstreckung

Referenzen - Gesetze | § 7 HöfeO

§ 7 HöfeO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 7 HöfeO wird zitiert von 1 anderen §§ im Höfeordnung.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 31


(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuh

Referenzen - Urteile | § 7 HöfeO

Urteil einreichen

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 HöfeO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - V ZB 19/18

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 19/18 vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 180 Abs. 2 und 3, § 30a; ZPO §§ 91 ff., 765a Bei der Entscheidung über den Einstellung

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - V ZB 48/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 48/10 vom 21. Juli 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 765a Das Vollstreckungsgericht muss bei der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahren

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - V ZB 128/11

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/11 vom 17. August 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - IXa ZB 80/04

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 80/04 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Rogge

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2009 - V ZB 118/09

bei uns veröffentlicht am 19.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/09 vom 19. November 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 31 Abs. 1, 74, 83 Nr. 5, 6, 84 Abs. 1, 86 a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZB 118/08

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/08 vom 19. Februar 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 30b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6 a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b A

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 233/03

bei uns veröffentlicht am 30.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 233/03 vom 30. Januar 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ ZPO § 765a, 803 Abs. 2; ZVG § 77 Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZP

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2007 - V ZB 52/07

bei uns veröffentlicht am 18.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 52/07 vom 18. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2008 - V ZB 118/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Finanzgericht München Beschluss, 27. März 2015 - 2 V 440/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2842/14) die Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide über die Einkom

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - V ZB 84/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 84/16 vom 30. März 2017 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1193 Abs. 1 Satz 3, § 1234 Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgr

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 03. Sept. 2015 - 5 K 10/15

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor In der Zwangsversteigerungssache ... wird der Antrag der Schuldner vom 19.05.2015 (mit Ergänzung vom 18.06.2015/ 02.09.2015), das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30a ZVG einstweilen einzustellen soweit es aus dem Anordnu

Landgericht Bonn Beschluss, 11. Nov. 2014 - 6 T 293/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.07.2014 – 23 K 52/13 – wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen

Landgericht Dortmund Beschluss, 02. Juli 2014 - 9 T 383/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.               Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Die gemäß den §§ 30b Abs. 3, 95 ZVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 5