Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 150a

(1) Gehört bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so kann dieser Beteiligte innerhalb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu bestimmenden Frist eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen.

(2) Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die dem Verwalter nach § 154 Satz 1 obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken nicht bestehen. Der vorgeschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 150b


(1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 154


Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 10/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 10/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 150a a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Perso

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 17/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 17/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 11/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 11/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 14/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 14/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 13/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 15/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 12/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr.

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Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen...