Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 94
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis
(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.
(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
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published on 18.10.2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/18 vom 18. Oktober 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 94 Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung
published on 23.05.2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.11.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten einen Teilbetrag von 929,55 € g
published on 26.02.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 172/14 Verkündet am: 26. Februar 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 94 Abs. 1 Sat
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