Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 65
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs Statt überwiesen werden. Die Vorschriften der §§ 817,820,835 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen.
(2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.
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(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festg
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.
(2) Die von de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

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published on 12/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 132/18 Verkündet am: 12. April 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1127
published on 02/03/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. April 2014 2 K 1663/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 02/03/2016 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014 6 K 193/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 02/03/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 15 K 4320/10 aufgehoben.
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