Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

Zeitreise: 29.03.2017

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Passende Werkzeuge

  • Schulden & InsolvenzAusgenommene Schulden: Straftat-FallePrüfen Sie nach § 302 InsO, welche Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, Geldstrafen oder Unterhalt von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Schulden & InsolvenzAustauschpfändung nach § 811a ZPO: pfänden gegen ErsatzEine wertvolle unpfändbare Sache darf gepfändet werden, wenn der Gläubiger ein einfaches Ersatzstück oder Geld dafür gibt — auf Beschluss des Gerichts. Die App zeigt, welcher der zwei Wege gilt.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes