Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 159

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 159
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

(1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.

(2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.

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published on 01/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/06 vom 1. Februar 2007 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 156 Abs. 2, 157 Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfa
published on 21/09/2015 00:00

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe
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