Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 39
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.
(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.
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(1) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Ver
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/01/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/12 vom 17. Januar 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 37 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter
published on 27/08/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/08 vom 27. August 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren http://www.justiz.de/ - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
published on 16/10/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 39 Abs. 1 a) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können d
published on 03/04/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/13 vom 3. April 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 39 Abs. 1 Alt. 2 Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gem
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