Steuerrecht: Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei angeordneter Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung eines Grundstücks

published on 16/12/2009 11:22
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Rechtsanwalt für Umsatzsteuerrecht - Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BFH hat mit dem Urteil vom 29.1.2009 (Az: V R 67/07) folgendes entschieden: Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird.


Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpachtete seit September 1994 ein aus einer Halle (967 qm) und aus einem Bürotrakt mit sieben Räumen (273 qm) bestehendes Gebäude für 10 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer an die T-GmbH. Der Kläger war Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der T-GmbH. Die T-GmbH betrieb auf diesem Grundstück ein Produktionsgewerbe. Andere Betriebsstätten unterhielt sie nicht. Teile des bebauten Grundstücks wurden unentgeltlich von einer Schwestergesellschaft der T-GmbH genutzt.

Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der T-GmbH, verschlechterten, beantragte ein Gläubiger des Klägers, eine Bank, hinsichtlich des an die T-GmbH vermieteten Grundstücks am 7. Januar 1998 die Anordnung der Zwangsverwaltung gemäß §§ 146 ff. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) sowie die Anordnung der Zwangsversteigerung gemäß §§ 15 ff. ZVG. Mit Beschlüssen vom 13. Januar 1998 ordnete das zuständige Amtsgericht sowohl Zwangsverwaltung als auch Zwangsversteigerung an. Dem Kläger wurde das Recht entzogen, das Grundstück zu verwalten und zu nutzen. Als Verwalterin wurde eine Rechtsanwältin bestellt. Am 22. Januar 1998 untersagte das Amtsgericht der T-GmbH darüber hinaus, die Mietzinsen an den Kläger zu entrichten. Im August 1998 stellte die T-GmbH die Zahlungen ein. Am 16. Juni 1999 teilte das Amtsgericht dem Kläger nach § 41 Abs. 2 ZVG mit, dass die Versteigerung des Grundstücks am 28. Juli 1999 erfolgen solle. Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 kündigte die Verwalterin das Mietverhältnis gegenüber der T-GmbH und verlangte die unverzügliche Räumung und Übergabe des Grundstücks. Im Rahmen des Versteigerungsverfahrens erging am 12. August 1999 der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts. Am 6. September 1999 wurde das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben sowie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T-GmbH mangels Masse abgewiesen.

Aufgrund eines Schreibens des Klägers vom 13. Juli 1998 ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass es sich bei der T-GmbH um eine Organgesellschaft des Klägers handele. Für die Jahre 1996 bis 1998 ergingen dementsprechend Umsatzsteuerjahresbescheide, die auf der Annahme einer zwischen dem Kläger und der T-GmbH bestehenden Organschaft beruhten und bestandskräftig wurden.

Für das Streitjahr 1999 reichte der Kläger keine Umsatzsteuerjahreserklärung beim FA ein. Mit Schätzungsbescheid vom 13. November 2001 setzte das FA die Umsatzsteuer 1999 auf ... DM fest. Die Schätzung beruhte auf Voranmeldungen für den Zeitraum Januar bis Juli 1999.

Gegen diesen Jahresbescheid für das Streitjahr 1999 vom 13. November 2001 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er geltend machte, dass keine Organschaft bestehe. Das FA gab dem Einspruch insoweit statt, als es davon ausging, dass aufgrund der im Juli 1999 erfolgten fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses bereits im Juli 1999 die Organschaft geendet habe. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt, da im Streitjahr 1999 aufgrund der Anordnung der Zwangsverwaltung im Januar 1998 keine Organschaft mehr vorgelegen habe. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Eingliederung ging das FG davon aus, dass die T-GmbH zwar nicht gerade auf dieses Grundstück, aber doch auf ein Grundstück dieser Art angewiesen war, weshalb ertragsteuerrechtlich die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen hätten. Die wirtschaftliche Eingliederung habe auch nach der Anordnung der Zwangsverwaltung --wenn auch schwächer ausgeprägt-- vorgelegen. Nach dem Urteil des FG fehlte es aber an der organisatorischen Eingliederung. Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirke die Beschlagnahme des Grundstücks, durch die dem Grundstückseigentümer die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen werde. Recht und Pflicht zur Nutzung des Grundstücks gingen auf den Zwangsverwalter über. Der Eigentümer verliere die Möglichkeit, auf die Nutzung des Grundstücks Einfluss zu nehmen. Daher sei der Organträger hinsichtlich des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundbesitzes nicht mehr in der Lage, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Die Fortdauer der wirtschaftlichen Eingliederung hänge von den Entscheidungen des Zwangsverwalters ab. Da sich die Unternehmerstellung des Klägers auf die Erbringung von entgeltlichen Vermietungsleistungen gegenüber der T-GmbH beschränkt habe, habe der Kläger aufgrund der Zwangsverwaltung in dem einzigen Bereich, in dem er unternehmerisch tätig gewesen sei, der Vermietung, das Recht und die Möglichkeit verloren, die ihm weiterhin zuzurechnende unternehmerische Betätigung der Grundstücksvermietung durch eigene Entscheidungen zu beeinflussen. Hierdurch habe die Personenidentität bei der Leitung des Vermietungsunternehmens und bei der T-GmbH geendet.

Das Urteil des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2007, 1906 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Organschaft habe nicht bereits mit der Anordnung der Zwangsverwaltung, sondern erst mit der Zwangsversteigerung des Grundstücks im August 1999 geendet. Ebenso wie bei der Sequestration beende auch die Zwangsverwaltung die organisatorische Eingliederung nicht. Das Organ sei auch in Fällen wirtschaftlicher Problemlagen des Organträgers unverändert in dessen Unternehmen eingegliedert. Der Zwangsverwalter verfolge hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks die gleichen Interessen wie der Organträger. Der Kläger sei weiter Geschäftsführer der T-GmbH geblieben.


Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestehende Organschaft zwischen dem Kläger und der T-GmbH verneint. Allerdings scheitert die Organschaft entgegen dem FG-Urteil nicht am Fehlen der organisatorischen Eingliederung, sondern am Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage-- (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Nach der Rechtsprechung des Senats kann jeder Unternehmer die Eigenschaft als Organträger ausfüllen. Dementsprechend können aber auch nur Unternehmer, die --unabhängig vom Bestehen einer Organschaft-- eine eigene entgeltliche Leistungstätigkeit ausüben, Organträger sein.

Der Kläger war --wie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG vorausgesetzt-- Unternehmer.

Der Kläger hat ein bebautes Grundstück an die T-GmbH vermietet und somit entgeltliche Leistungen gegenüber der T-GmbH erbracht. Ob diese Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind oder ob es sich aufgrund der Organschaft um nicht steuerbare Innenleistungen handelt, ist für die zur Begründung einer Organschaft erforderliche Unternehmerstellung des Organträgers unerheblich.

Der Kläger hat seine durch die Vermietung an die T-GmbH begründete Unternehmerstellung nicht dadurch verloren, dass das an die T-GmbH vermietete Grundstück der Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG unterlag. Denn nach der Rechtsprechung des Senats lässt der Übergang der Verwaltungsbefugnis auf den Zwangsverwalter Eigentumsrecht und Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers und Vollstreckungsschuldners (Grundstückseigentümer) unberührt. Dem Grundstückseigentümer sind die mit dem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück ausgeführten Vermietungsumsätze weiter als Unternehmer zuzurechnen, da ihm durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 2 ZVG lediglich Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen werden. Durch die Zwangsverwaltung kommt es weiter nicht zu einer Aufteilung des durch die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers gebildeten Unternehmens, so dass sich z.B. der Vorsteuerabzug aus den vom Zwangsverwalter bezogenen Leistungen nach der Verwendung durch Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer richtet. Da die Anordnung der Zwangsverwaltung eine Trennung des beschlagnahmten Grundbesitzes von dem übrigen Vermögen des Schuldners bewirkt, um die Erfüllung der in § 155 Abs. 2 ZVG bezeichneten Gläubigeransprüche zu gewährleisten, sind aber die vom Zwangsverwalter bei der Ausübung seines Amtes begründeten positiven und negativen Steueransprüche von ihm und gegen ihn geltend zu machen. Der Zwangsverwalter tritt insoweit gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerpflichtiger neben den Vollstreckungsschuldner.

Eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ergab sich auch nicht aus der Einstellung der Pachtzahlung durch die T-GmbH. Denn nach der Rechtsprechung des Senats endet die unternehmerische Tätigkeit nicht bereits dadurch, dass der Unternehmer vorübergehend keine entgeltlichen Leistungen erbringt oder auf das Entgelt für diese Leistungen verzichtet. Es müssen vielmehr besondere Umstände für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen, für die im Streitfall aber keine Anhaltspunkte bestehen.

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die T-GmbH nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in das Unternehmen des Klägers eingegliedert war. Allerdings scheitert die nach dieser Vorschrift erforderliche Eingliederung nicht am Merkmal der organisatorischen Eingliederung, sondern an der wirtschaftlichen Eingliederung.

Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann. Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall zu Recht bejaht, da der Kläger Alleingesellschafter der T-GmbH war.

Entgegen der Auffassung des FG lag im Streitfall auch die für eine Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung vor.

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft wirklich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest nach den zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehenden Beziehungen sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist. Deshalb steht z.B. regelmäßig die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Annahme der organisatorischen Eingliederung nicht entgegen, wenn der Organträger weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig und die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Organgesellschaft noch nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist.

Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des vom Organträger an die Organgesellschaft vermieteten Grundstücks ist die organisatorische Eingliederung im Streitfall nicht entfallen. Denn der Kläger war auch nach Anordnung der Zwangsverwaltung aufgrund seiner Stellung als einziger Geschäftsführer der T-GmbH weiterhin in der Lage, die Art und Weise der Geschäftsführung der T-GmbH zu beherrschen oder aber zumindest eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der T-GmbH zu verhindern. Dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks aufgrund der Zwangsverwaltung die Möglichkeit verloren hat, Entscheidungen hinsichtlich des an die Organgesellschaft vermieteten Grundbesitzes zu treffen, ist daher für die organisatorische Eingliederung der T-GmbH unbeachtlich.

Im Streitfall fehlt es aber an der wirtschaftlichen Eingliederung der T-GmbH in das Unternehmen des Klägers.

Treten zwei Eingliederungsmerkmale   wie im Streitfall die finanzielle und die organisatorische Eingliederung   deutlich hervor, so steht es der Annahme einer Organschaft nicht entgegen, wenn das dritte Eingliederungsmerkmal weniger stark ausgeprägt ist.

Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein. In Betracht kommt dabei neben Lieferungen von Waren auch das Erbringen sonstiger Leistungen. So genügt z.B. die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.

Diese Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eingliederung lagen im Streitfall bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung mit Beschlüssen vom 13. Januar 1998 zunächst vor. Der Senat kann offenlassen, ob --wie das FG meint-- bereits die Anordnung der Zwangsverwaltung über das der Organgesellschaft überlassene Grundstück das Ende der Organschaft bewirkt hat. Denn aufgrund der gleichzeitigen Anordnung der Zwangsversteigerung stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass das Grundstück in Zukunft nicht mehr dauerhaft für Zwecke der Organgesellschaft zur Verfügung stehen und deren Tätigkeit nicht mehr fördern konnte. Das genügt.

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(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

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(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)