Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 133

Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 17


(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. (2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehör

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 132


(1) Nach Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - V ZB 219/09

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2008 - XII ZR 58/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 58/04 Verkündet am: 20. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 27.05.2015 abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin der auf dem Hausdach des Objekts ... installierten Photo

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Apr. 2012 - 11 UF 205/12

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