Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 119

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 119
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.

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(1) In den Fällen des § 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich
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published on 24/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 175/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 135 Abs. 1; BGB
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