Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 35
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 301 StGB.
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.