Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 24

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 24
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.

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published on 02/10/2012 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 6. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/11 vom 2. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
published on 03/07/2018 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Beitrittsvertrag der Beklagten mit dem Kläger zum 01.01.2010 nicht durch Kündigung vom 17.12.2015 aufgelöst wurde und über dieses Datum fortbesteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urte
published on 04/09/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelasse
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