Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 78

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Inhaltsverzeichnis

Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.

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published on 19/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/09 vom 19. November 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 31 Abs. 1, 74, 83 Nr. 5, 6, 84 Abs. 1, 86 a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften
published on 01/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/10 vom 1. Juli 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 63 Abs. 4; ZPO § 162 Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll über den Versteigerun
published on 30/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 63, 78, 80 1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4
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