Insolvenzordnung - InsO | § 66 Rechnungslegung

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

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23/08/2015 19:12

Das Amtsgericht Würzburg hat am 01. Juli 2015 über das Vermögen der der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG (Az.: IN 55/15) und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG (Az.: IN 56/15) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Be
28/11/2013 13:41

Eine Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen verletzt eine juristische Person nicht in ihren Grundrechten.
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(1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklär
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published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/10 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 7, § 78 Abs. 1, 2 Satz 3 Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen de
published on 07/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 149 Abs. 2, § 76 Bestimmungen
published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 130/10 vom 15. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 65 InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 10, 11 Abs. 1
published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/09 vom 15. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 65; InsVV § 11 Abs. 1 Satz 4 a) § 11 Abs. 1 Satz 4 InsV
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