Insolvenzordnung - InsO | § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
- 1.
über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung); - 2.
nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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27/09/2023 14:14
Das Insolvenzverfahren regelt die Abwicklung finanzieller Schwierigkeiten eines Schuldners und zielt darauf ab, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Anwälte im Insolvenzrecht müssen mit verschiedenen Fragestellungen und möglichen Rechtsmitteln vertraut sein, darunter die Beschwerde gegen Beschlüsse des Insolvenzgerichts gemäß der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung. Dabei müssen sie die Fristen und Voraussetzungen für die Einlegung der Beschwerde und anderer Rechtsmittel beachten, um den Interessen ihrer Mandanten gerecht zu werden
30/07/2021 10:15
Für Außenstehende ist es teilweise schwer einschätzbar, ob sich der Vertragspartner am Rande der Insolvenz bewegt. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie auf verschiedene Anzeichen achten und vor Vertragsschluss gegebenenfalls weitere Anforschungen anstellen.
Dieser Artikel bietet einen Überblick über mögliche Krisensignale, den Ablauf des Insolvenzverfahrens, mögliche Risiken für Gläubiger und gibt Empfehlungen zur Verhaltensweise gegenüber dem Insolvenzverwaltung und zur Anfechtung von Forderungen nach dem Anfechtungsgesetz.
03/11/2014 17:30
Ebenso liegt ein Ordre Public Verstoß in der wahrheitswidirgen Behauptung eines COMI
SubjectsInsolvenzrecht
05/06/2014 11:40
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Insolvenzfall geäußert.
SubjectsInsolvenzrecht
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Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftli
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published on 20/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/12 vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93; UmwG § 133 Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteili
published on 14/11/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 236/99 vom 14. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1 Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaf
published on 29/01/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
published on 09/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/10 vom 9. Juni 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermöge
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