Insolvenzordnung - InsO | § 315 Örtliche Zuständigkeit

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

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(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich. (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werd
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published on 21/02/2008 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/09 vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vi
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published on 12/08/2016 00:00

Tenor Die von der Beteiligten für die Erben beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligte hat als gesetzliche Vertreterin der (bislang noch nicht feststehenden) Erben mit Schreiben
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