Insolvenzordnung - InsO | § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

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Insolvenzrecht: Kündigung eines Werklieferungsvertrages wegen Insolvenzeröffnung

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Gewerberecht: Zur Sperrwirkung des § 12 GewO bei einer Gewerbeuntersagung

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14.01.2016

Lehnt der Verwalter über das Vermögen eines Bauträgers die Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages ab, kann er nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Zahlung der Bank nach irrtümlicher Rückbuchung

13.03.2015

Zahlt die Bank den Lastschriftbetrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter aus, gilt ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung nach der Verfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeit.
Insolvenzrecht

Arbeitsrecht: Zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

15.04.2014

Eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrags, die ausschließlich auf die Beseitigung der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, ist ausgeschlossen.

Insolvenzrecht: Verfahrensunterbrechung im Eröffnungsverfahren bei Verfügungsverbot des Schuldners

07.08.2013

Rechtshängige Verfahren werden bei Prozessführungsermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterbrochen.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Forderungseinzug des vorläufigen Insolvenzverwalters

04.05.2012

Insolvenzgericht kann vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen-BGH vom 15.03.12-Az:IX ZR 249/09
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

15.03.2012

Durch das ESUG sollen die Rahmenbedingungen für die Unternehmenssanierung verbessert werden.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Veräußerung von Absonderungsgut im Insolvenzeröffnungsverfahren

27.10.2011

vorläufiger mitbestimmender Insolvenzverwalter muss gegenüber dem Absonderungsberechtigten Verkauf zustimmen-BGH vom 05.05.11-Az:IX ZR 144/10
Insolvenzrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 12


(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 274 Rechtsstellung des Sachwalters


(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter h

Insolvenzordnung - InsO | § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters


(1) Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Während der Zeit der Ü
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

Insolvenzordnung - InsO | § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners


(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig u

Insolvenzordnung - InsO | § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte


(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 g

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 43/12 vom 7. Februar 2013 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 21 Abs. 1 Satz 2, § 270a Die Entscheidung des Insolvenzgerichts,

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 78/07

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bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - IX ZR 56/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/02 Verkündet am: 13. März 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - 12 C 17.1544

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Ver

Landgericht München I Endurteil, 20. Mai 2016 - 30 O 13615/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckba

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2018 - IX ZR 167/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/16 Verkündet am: 22. November 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 270a,

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