(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

4 Artikel zitieren .

Insolvenzrecht: Erheblicher Mangel eines Insolvenzplans

13.06.2018

Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Insolvenzrecht: Zur Wirksamkeit einer im Insolvenzplan vereinbarten Ausschlussfrist

08.01.2015

Sie erfasst auch Schadensersatzforderungen von Arbeitnehmern, die wegen der Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO entstanden sind.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Behandlung bei widersprüchlichen Regelungen im Insolvenzplan

21.02.2014

Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.
Insolvenzrecht

Verbraucherinsolvenz: Nebentätigkeit und Regelinsolvenzverfahren

03.07.2012

zur Frage, wann ein Schuldner unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt-BGH vom 24.03.11-Az:IX ZB 80/11
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in d
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans


(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rec

Insolvenzordnung - InsO | § 220 Darstellender Teil


(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligt
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - IX ZB 23/19

bei uns veröffentlicht am 19.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/19 vom 19. September 2019 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefrei

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 80/11

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/11 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzv

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2014 - IX ZR 209/11

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/11 Verkündet am: 9. Januar 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 217, 235 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 21/07

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 21/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 154 Satz 1 a)

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - IX ZR 188/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/09 Verkündet am: 15. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 225; AktG §§ 239,

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2018 - 31 Wx 122/18

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amt

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - IX ZB 49/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/17 vom 26. April 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 250 Nr. 1 Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel hande

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - IX ZB 103/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/15 vom 16. Februar 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 231, 250 Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans zu versa

Landgericht Münster Beschluss, 01. Okt. 2015 - 5 T 526/15

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Insolvenzverwalter auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.445,45 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe: 2Der Schuldner beantragte

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 25 T 404/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung des Insolvenzplans an das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf zurückverwiesen. 1 2Gründe: 3I. 4Unt

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Okt. 2014 - I R 39/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens den Körperschaftste

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Aug. 2014 - 7 Sa 1190/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juli 2014 - 5 Sa 225/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ARbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen. 1T A T B E S T A N D : 2Die Parteien streiten

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Feb. 2014 - 4 Ca 2122/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.087,80 € festgesetzt. 4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht g

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 Ca 2069/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 60.789,70 €. 4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zuge

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 Ca 2137/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 34.895,10 €. 4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zuge

Referenzen

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...