(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

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18 Artikel zitieren § 19b EnergieStG.

Forderungsanmeldung und Verteilung des Vermögens

13.02.2024

Die Forderungsanmeldung und Verteilung des Vermögens im Insolvenzverfahren sind essenzielle Schritte, bei denen Gläubiger ihre Ansprüche anmelden und das Vermögen entsprechend verteilt wird. Die rechtzeitige und korrekte Anmeldung von Forderungen gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung sowie die Beachtung der Rangfolge bei der Verteilung sind entscheidend für Gläubiger, um ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen und eine faire Behandlung zu gewährleisten.

Insolvenzsteuerrecht: Ertragssteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

30.07.2021

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Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

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04.01.2018

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14.07.2016

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Insolvenzrecht: Zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

14.01.2016

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Insolvenzrecht: Zur Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter

14.01.2016

Lehnt der Verwalter über das Vermögen eines Bauträgers die Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages ab, kann er nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
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Insolvenzrecht: Zur Aufnahme eines Rechtsstreits in der Revisionsinstanz

23.06.2015

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Insolvenzrecht

Steuerrecht: Zur Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzanspruch

17.12.2014

Keine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers.
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Insolvenzrecht: Zur Wiederaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

09.10.2014

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Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 19b EnergieStG

§ 19b EnergieStG zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 19b EnergieStG wird zitiert von 5 anderen §§ im Energiesteuergesetz.

Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

Insolvenzordnung - InsO | § 302 Ausgenommene Forderungen


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

Insolvenzordnung - InsO | § 175 Tabelle


(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

Insolvenzordnung - InsO | § 177 Nachträgliche Anmeldungen


(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfu
§ 19b EnergieStG zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Abgabenordnung - AO 1977 | § 374 Steuerhehlerei


(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst s

Abgabenordnung - AO 1977 | § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel


(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist

Referenzen - Urteile | § 19b EnergieStG

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221 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19b EnergieStG.

Landgericht München I Urteil, 23. Nov. 2022 - 29 O 7754/21

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Das Landgericht München I hat die Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Anerkennung von Schadenersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG abgewiesen. Die Ansprüche konnten nicht als Insolvenzforderung zur In

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZA 11/11

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/11 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2013 - 4 StR 471/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/13 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag hin - und d

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2013 - IX ZR 151/12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/12 Verkündet am: 7. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2, § 17

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuInsVO Art. 3, 4; In

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2007 - IX ZR 53/04

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/04 Verkündet am: 8. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 103 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2019 - IX ZR 79/18

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 79/18 Verkündet am: 11. April 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 D

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2009 - IX ZR 32/08

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 32/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2010 - IX ZB 282/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 282/09 vom 23. September 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 174 Abs. 3 Satz 1 Der Insolvenzantrag eines nachrangig

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - IX ZR 16/10

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/10 Verkündet am: 14. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129 ff Die Zah

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2008 - II ZA 5/07

bei uns veröffentlicht am 14.01.2008

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 5/07 vom 14. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung vo

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2008 - IX ZR 220/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/06 Verkündet am: 17. Januar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2, § 17

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2010 - IX ZR 67/10

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/10 Verkündet am: 18. November 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2010 - IX ZR 240/07

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 240/07 Verkündet am: 18. November 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 8

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2010 - VI ZR 17/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/10 Verkündet am: 16. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 302 Die dem S

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2019 - IX ZR 27/19

bei uns veröffentlicht am 12.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 27/19 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 91, 48; B

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2019 - IX ZR 26/19

bei uns veröffentlicht am 12.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 26/19 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121219UIXZR26.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2019 - VII ZB 91/17

bei uns veröffentlicht am 04.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 91/17 vom 4. September 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 850f Abs. 2; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, §§ 201, 302 Nr. 1 Durch die Vorlage

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2007 - X ZR 58/06

bei uns veröffentlicht am 06.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 58/06 vom 6. März 2007 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richte

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - IX ZB 129/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/08 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV §§ 10, 2 Abs. 2 Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 8/05

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1 Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnis

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2019 - IX ZR 53/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/18 Verkündet am: 19. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2011 - VII ZB 128/09

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 128/09 vom 23. März 2011 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 240, 494a Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eines sel

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 80/11

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/11 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzv

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2009 - IX ZR 236/07

bei uns veröffentlicht am 02.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 236/07 Verkündet am: 2. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2011 - VIII ZR 295/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 295/10 Verkündet am: 13. April 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06

bei uns veröffentlicht am 28.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 73/06 Verkündet am: 28. Juni 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 90 Abs. 1, § 2

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05

bei uns veröffentlicht am 05.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 221/05 Verkündet am: 5. Juli 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2011 - II ZR 263/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 263/10 vom 19. April 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sow

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2009 - IX ZR 19/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/08 Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 154/08 Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 175 Abs. 2, §§ 18

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - IX ZR 92/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 73/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR73.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 75/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR75.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 93/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 76/17

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR76.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/07 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 20

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2011 - II ZR 6/11

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 6/11 vom 15. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 249 Abs. 3; GmbHG § 30 Abs. 1 Satz 3; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 2 a) Proz

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2004 - X ZR 171/00

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 171/00 Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein B

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bei uns veröffentlicht am 22.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/08 Verkündet am: 22. Januar 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2 Die ord

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZB 88/07

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 88/07 vom 29. Januar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; § 1060 Abs. 1; InsO § 181 a) Ein nach Eröffnu

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2008 - IX ZR 117/07

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 117/07 Verkündet am: 13. März 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 39 Abs. 1 Nr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2004 - IX ZB 114/04

bei uns veröffentlicht am 14.10.2004

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2013 - IX ZA 17/12

bei uns veröffentlicht am 30.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/12 vom 30. September 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - IX ZR 73/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 73/10 Verkündet am: 10. Februar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 47; VOB/B § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - IX ZR 30/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/13 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2011 - IX ZR 83/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 83/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 39 Abs. 1 Nr.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - II ZR 93/09

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 93/09 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - II ZR 92/09

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 92/09 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Referenzen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1...
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1...
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1...
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1...
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich...
(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe...
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem...