Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen
Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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30/07/2021 10:15
Für Außenstehende ist es teilweise schwer einschätzbar, ob sich der Vertragspartner am Rande der Insolvenz bewegt. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie auf verschiedene Anzeichen achten und vor Vertragsschluss gegebenenfalls weitere Anforschungen anstellen.
Dieser Artikel bietet einen Überblick über mögliche Krisensignale, den Ablauf des Insolvenzverfahrens, mögliche Risiken für Gläubiger und gibt Empfehlungen zur Verhaltensweise gegenüber dem Insolvenzverwaltung und zur Anfechtung von Forderungen nach dem Anfechtungsgesetz.
14/05/2018 15:48
Eine Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
08/01/2015 12:02
Sie erfasst auch Schadensersatzforderungen von Arbeitnehmern, die wegen der Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO entstanden sind.
SubjectsInsolvenzrecht
21/11/2010 20:06
BGH-Urteil vom 22.01.2004 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2015 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung ers
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werde
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published on 10/10/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 277/15 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR277.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesger
published on 18/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 17/10 Verkündet am: 18. November 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v
published on 15/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 103/11 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun
published on 01/03/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 13/09 vom 1. März 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG (i.d.F. vor 1. November 2008) §§ 30, 31 Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesel
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