Insolvenzordnung - InsO | § 304 Grundsatz
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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07/02/2018 10:14
Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
24/11/2014 10:56
Im Falle einer Verbraucherinsolvenz hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung.
SubjectsInsolvenzrecht
24/04/2014 12:44
Nach § 82 S. 1 InsO wird der Leistende trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seiner Schuld befreit, wenn er die Eröffnung zur Zeit der Leistung an den Schuldner nicht kannte.
SubjectsInsolvenzrecht
06/12/2009 15:14
Anwalt für Insolvenzrecht - Verbraucherinsolvenz - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
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Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in d
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(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese
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published on 25/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 179/10 vom 25. April 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 34 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1 Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzv
published on 24/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 49/08 vom 24. September 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die R
published on 14/12/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/15 vom 14. Dezember 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter de
published on 08/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17 In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolve
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