Insolvenzordnung - InsO | § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
Insolvenzordnung - InsO | § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Languages
EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
13 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
25/02/2016 11:14
Wird eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden ist, kann es an einer masseschmälernden Zahlung i.S.v. § 64 S. 1 GmbHG gleichwohl fehlen.
SubjectsInsolvenzrecht
19/11/2015 17:26
Dem Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger Abtretung erloschen ist, kann gegen den Verwalter ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zustehen.
SubjectsInsolvenzrecht
11/12/2014 10:52
Durch eine solche werden die Insolvenzgläubiger i.H.d. vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine erfolgte Feststellung des Gegenstands geschädigt.
SubjectsInsolvenzrecht
05/11/2014 16:43
Ficht der Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich gegenüber dem Dritten an, so entsteht an dem zur Masse gelangten Geldbetrag kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungszessionars.
SubjectsInsolvenzrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Die den
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
71 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 18/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 165/12 Verkündet am: 18. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 185 Abs. 2 Sa
published on 24/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 48 Satz 1 a)
published on 29/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 74/09 Verkündet am: 29. September 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun
published on 29/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/07 Verkündet am: 29. November 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 130, 131, 142
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur...