EU-Insolvenz: Der Schuldner trägt die Beweislast für die Behauptung, dass sein Interessenmittelpunkt im Ausland liegt.

03.11.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Jenes gilt sofern sich i.r.d. Amtsermittlung nicht ermitteln lässt wo der Interessenmittelpunkt liegt.

Das AG Köln hat am 19.01.2012 (Az. 74 IN 108/10) entschieden:

1. Lässt sich im Rahmen der Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners nicht ermitteln, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung einen Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Ausland begründet zu haben.


Entscheidung:

Der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 28.12.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 01.03.2010 - eingegangen bei Gericht am 09.03.2010 - hat die Antragstellerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Zur Glaubhaftmachung der Forderung legte die Antragstellerin einen mit dem Schuldner geschlossenen Kreditvertrag vom 20.03.1996 vor, der mit Schreiben vom 28.06.2007 gekündigt worden war. Hinsichtlich des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit bezog sich die Antragstellerin auf das unter dem Aktenzeichen 73 IN 598/08 geführte Verfahren und den Versuch der Antragstellerin, dem Schuldner die Eidesstattliche Versicherung abnehmen zu lassen. Schließlich wies die Antragstellerin darauf hin, dass sich der Schuldner bei der Stadtverwaltung C. zum 20.02.2009 nach Belgien abgemeldet habe, wo er über eine belgische Anschrift zwecks Zustellung von Postsendungen verfüge. Dass der Schuldner tatsächlich nach Belgien verzogen sei, bezweifelte die Antragstellerin, da der Schuldner ausweislich der über die belgischen Behörden eingeholten Auskünfte und Ermittlungen vor Ort weder in Belgien gemeldet sei noch tatsächlich dort gelebt habe. Demnach ergebe sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nach dem letzten Wohnsitz des Schuldners in C.

Nach Beiziehung der Akte 73 IN 599/08 hat das Gericht unter Bejahung seiner Zuständigkeit gemäß §§ 3 InsO, 16 ZPO mit Beschluss vom 25.03.2010 zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 5 InsO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die nach § 14 Abs. 2 InsO vorgeschriebene vorherige Anhörung des Schuldners ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. InsO unterblieben, da sich aus der beigezogenen Akte aufgrund der in diesem Verfahren durchgeführten Ermittlungen ergeben hatte, dass der Aufenthalt des Schuldners nach Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes in Bergheim unbekannt war.

Mit Schriftsätzen vom 27.05.2010 und 27.07.2010 seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner vorgetragen, bereits weit vor Insolvenzantragstellung nach Belgien verzogen und unter der Anschrift Rue …, Saint F./Belgien, erreichbar gewesen zu sein. Zur Glaubhaftmachung seines im Sommer 2008 in Belgien begründeten Wohnsitzes legte der Schuldner eine Bestätigung des Eigentümers des Hauses Rue … in Saint F., der dieses Haus mit seiner Familie selbst bewohnt, vor, wonach der Schuldner bis zum 13.03.2010 unter dieser Adresse gewohnt habe; der Eigentümer habe u. a. in dessen Abwesenheit Post für den Schuldner entgegen genommen. Des Weiteren wurden mehrere an die Adresse in Belgien gerichtete Schreiben u. a. der Antragstellerin, des Registergerichts Köln und des Insolvenzverwalters aus dem Verfahren 73 IN 599/08 vorgelegt, die den Antragsteller erreicht hatten. Auf einen geplanten Umzug nach England wurde hingewiesen. Schließlich wurden dem Gutachter eine Zusammenstellung der Aufenthaltsorte des Schuldners im Zeitraum Februar bis April 2010 sowie zwecks Nachweises des dauerhaften Aufenthalts des Schuldners in England ein Arbeitsvertrag vom 27.05.2010, ein Untermietvertrag vom 01.06.2010 und ein Mietvertrag vom 13.08.2010 übersandt. Zur Begründung seiner Behauptung, der Schuldner habe zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung eine freiberufliche Tätigkeit von seiner belgischen Adresse in Saint F. aus betrieben, hat der Schuldner fünf in Belgien, Frankreich und Luxemburg wohnhafte Mandanten aufgezählt, für die er von Belgien aus tätig gewesen sein will. Im Übrigen vertritt der Schuldner die Auffassung, der Insolvenzantrag sei unzulässig, weil die Zuständigkeit ausschließlich nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu beurteilen sei, welcher einen Rückgriff auf § 16 ZPO verwehre. Überdies sei die Antragstellerin, wie ihm aus sicherer Quelle mitgeteilt worden sei, nicht mehr Inhaberin der Forderung, weil sie diese vor kurzer Zeit verkauft und abgetreten habe. Schließlich sei der Beschluss vom 20.12.2011 wegen - so wörtlich - „Verstoßes gegen das Verbot des Entzuges des gesetzlichen Richters“ verfassungswidrig.

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners war ohne Abhilfe dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen. Denn es liegt ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vor; insbesondere ist das Amtsgericht Köln international und örtlich zuständig. Des Weiteren war die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung erforderlich, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern.

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zulässig. Die Antragstellerin hat sowohl die Forderung als auch den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht. Soweit der Schuldner behauptet, ihm sei aus sicherer Quelle mitgeteilt worden, die Antragstellerin sei nicht mehr Inhaberin der Forderung, ist diese Behauptung unbeachtlich. Denn ein Schuldner, der die Forderungsinhaberschaft bestreitet, hat dies schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung einer Abtretung „ins Blaue“ hinein reicht hierfür nicht aus, da nur hinreichend substantiiertes Vorbringen des Schuldners zu beachten ist, woran es vorliegend mangelt.

2. Das Amtsgericht Köln ist international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln ergibt sich aus §§ 3 InsO, 16 ZPO, da eine Zuständigkeitsbestimmung nach der Europäischen Insolvenzverordnung mangels Vorliegens einer grenzüberschreitenden Insolvenz im vorliegenden Fall ausscheidet.

a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nach den Vorschriften der §§ 3 InsO, 16 ZPO wird durch die Regelung des grundsätzlich vorrangig zu beachtenden Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nicht verdrängt. Denn die Europäische Insolvenzverordnung ist auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen der Ansicht des Schuldners nicht anwendbar. Maßgeblich für die Prüfung ist hierbei der Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages bei Gericht (EuGH, Urt. v. 17.01.2006, Rs. C-1/04; BGH, Beschl. v. 02.03.2006, IX ZB 192/04), mithin der 09.03.2010.

Anwendbar ist die EuInsVO auf Fälle, bei denen sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (Centre of main interest, COMI) eines Schuldners in einem Mitgliedstaat befindet und ein Bezug zu mindestens einem weiteren Mitgliedstaat gegeben ist. Nicht anzuwenden dagegen ist die EuInsVO auf reine Binnensachverhalte, da sie lediglich Fälle grenzüberschreitender Insolvenzen regelt. Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Bezug nicht gegeben. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn schuldnerisches Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist oder wenn es ausländische Gläubiger gibt. Der Schuldner verfügt über keine in Belgien belegene Vermögenswerte, insbesondere kein Grundstück (vgl. die von der Antragstellerin eingeholte Auskunft des Katasteramtes in Brüssel vom 09.12.2009), ist nicht in Belgien gemeldet (vgl. die Auskunft der belgischen Gerichtsvollzieher vom 07.12.2009, sowie der belgischen Gerichtsvollzieherin vom 10.06.2010, wonach der Schuldner im Registre National unter der Adresse Rue …, Saint-F. nicht eingetragen ist) und gegen ihn sind keine Forderungen belgischer Gläubiger gerichtet. Soweit der Schuldner im Schriftsatz vom 17.10.2011 sowie in der der sofortigen Beschwerde beigefügten Verfassungsbeschwerde vorträgt, er habe zum maßgebenden Zeitpunkt eine Wohnung in Belgien gemietet, was sich aus der dem Amtsgericht Köln vorliegenden schriftlichen Bestätigung des Vermieters ergebe, so ist eine derartige Auslegung der Bestätigung des Eigentümers des Hauses Rue … vom 26.07.2010 entgegen der Ansicht des Schuldners gerade nicht möglich. In diesem Schreiben wird lediglich bestätigt, dass der Schuldner bis zum 13.03.2010 unter der Adresse Rue … in Saint F. gewohnt habe. Ein Mietverhältnis ergibt sich aus dieser Bestätigung nicht. Auch hat der Schuldner keinen Mietvertrag oder Belege über erfolgte Mietzahlungen an den Vermieter zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegt. Damit aber ist „das Vorliegen eines Vertrages über einen unbeweglichen Gegenstand, der in einem anderen Mitgliedsland belegen ist“ (vgl. den Schriftsatz vom 08.12.2011), welcher einen ausreichenden Beleg für einen grenzüberschreitenden Bezug im Sinne der EuInsVO darstellen würde, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Eine Anwendbarkeit der Europäischen Insolvenzverordnung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Schuldner behauptet, in Belgien selbstständig tätig gewesen zu sein und dort seinen Wohnsitz gehabt zu haben. Denn das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in Belgien lag, da es einen COMI des Schuldners zum 09.03.2010 nicht ermitteln konnte.

aa) Eine Begründung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen - welcher nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2007, IX ZB 164/06) - in Belgien durch eine möglicherweise gegebene freiberufliche Tätigkeit des Schuldners war nicht festzustellen. Bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist der Ort der wirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit maßgeblich; dies gilt insbesondere deswegen, da bei einer gewerblich tätigen Person meist gerade die berufliche Tätigkeit Anlass für die Insolvenz ist.

Der Schuldner hat behauptet, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung eine freiberufliche Tätigkeit von seiner belgischen Adresse in Saint F. aus betrieben zu haben. Hierfür hat er jedoch lediglich fünf in Belgien, Frankreich und Luxemburg wohnhafte Personen aufgezählt, für die er in den Jahren 2009 und 2010 von Belgien aus tätig gewesen sein will. Eine genauere Darlegung, welcher Art seine freiberufliche Tätigkeit war, welche Tätigkeiten er diesbezüglich entfaltet hat und warum er diese Tätigkeiten von Saint F. aus vorgenommen haben will, erfolgte nicht. Auch eine Vorlage von entsprechenden Nachweisen, etwa von Aufträgen, für seine Tätigkeiten erstellte Rechnungen oder der zugrundeliegenden Geschäftskorrespondenz, die einen Rückschluss auf eine von Saint F. aus erfolgte Tätigkeit hätte zulassen können, erfolgte trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 11.07.2011 nicht. Weitere Anknüpfungspunkte für eine freiberufliche Tätigkeit des Schuldners in Saint F. konnten nicht ermittelt werden.

Zwar ist bei Personen, die einer wirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, für die Frage der Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO primär auf den Ort abzustellen, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, weshalb es regelmäßig keines Rückgriffs auf den Wohnsitz oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bedarf. Vorliegend hatte dieser Rückgriff jedoch aus dem Grunde zu erfolgen, weil sich ein Ort, von dem aus der Schuldner seine vorgetragene freiberufliche Tätigkeit ausübte, gerade nicht feststellen ließ.

bb) Aber auch aus einem Wohnsitz bzw. dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Schuldners ergab sich nicht die Anwendbarkeit der EuInsVO, da ein solcher für den maßgeblichen Zeitraum ebenso wenig festgestellt werden konnte. Bei nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Personen ist der Interessenmittelpunkt - insbesondere aufgrund der schwierigen Wohnsitzbestimmung - in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, der zugleich den Lebensmittelpunkt und das Zentrum der Aktivitäten des Schuldners darstellt. Der Schwerpunkt der sozialen Integration des Schuldners an einem Ort ergibt sich u. a. aus der Intensität der familiären und beruflichen Bindung, den Sprachkenntnissen, der Anmietung oder dem Kauf einer Wohnung bzw. eines Hauses und der Dauer des Aufenthaltes. Dieser muss entweder schon seit längerer Zeit bestanden haben oder nach den Umständen noch längere Zeit andauern, um von der erforderlichen sozialen Integration ausgehen zu können; regelmäßig wird eine Dauer von sechs Monaten für erforderlich gehalten; es kann aber schon zuvor ein Aufenthalt begründet werden, sofern dieser von vornherein auf Dauer angelegt ist. Einen derartigen auf Dauer angelegten Aufenthalt in Belgien als nach außen feststellbaren Lebensmittelpunkt des Schuldners verbunden mit dem Willen, Saint F. nach Aufgabe seines Wohnsitzes in C. ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen, hat das erkennende Gericht nicht feststellen können.

Ein dahingehender näherer Vortrag des Schuldners insbesondere zu seinen Lebensumständen in Saint F. ist nicht erfolgt. Aus der allein vorgelegten Bestätigung des Hauseigentümers vom 26.07.2010 lassen sich keine Rückschlüsse auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners in Belgien ziehen, da diese Bestätigung, der Schuldner habe bis zum 13.03.2010 in seinem Haus in der Rue … gewohnt, weder einen genauen Zeitraum oder die Häufigkeit der Anwesenheit des Schuldners angibt, noch den Vortrag des Schuldners bestätigt, dass er unter dieser Adresse eine Wohnung angemietet habe. Einen Mietvertrag hat der Schuldner nicht vorgelegt (s. o.) und ebenso wenig vorgetragen, auf welche Höhe sich ein an den Vermieter abzuführender Mietzins belief. Die vom Schuldner für den Sachverständigen erstellte Aufstellung seiner Aufenthaltsorte von Februar bis April 2010 spricht für jeweils nur kurze Aufenthalte in Saint F., bis der Schuldner im Juni 2010 endgültig nach England übersiedelte. Dient aber der Aufenthalt nur einem vorübergehenden Zweck, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt nicht ausgegangen werden. Dass der Schuldner nicht den Willen hatte, Saint F. ständig zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Schuldner laut der in dem Verfahren 73 IN 599/08 eingeholten Auskunft aus dem Melderegister der Stadtverwaltung C. vom 17.09.2009 bereits bei seiner Abmeldung England („Vereinigtes Königreich“) als Umzugsziel angegeben hatte, wo er mittlerweile tatsächlich einen Wohnsitz begründet hat. Der Behauptung des Schuldners, er habe seinen Wohnsitz bereits im Sommer 2008 nach Belgien verlegt, steht wiederum sein Schreiben an den zuständigen Obergerichtsvollzieher vom 12.12.2008 (vgl. auch das im Verfahren 73 IN 598/08 vorgelegte ärztliche Attest eines in C. praktizierenden Arztes vom 02.01.2009) entgegen, in welchem er als Adresse seinen bisherigen Wohnsitz C. angab, ohne zu erwähnen, dass er seinen Wohnsitz bereits nach Belgien verlegt habe. Noch unter dem 24.08.2009 teilte die Ehefrau des Schuldners dem Amtsgericht Köln mit, dass sich ihr Ehemann zur Zeit im Ausland auf „Jobsuche“ befinde und noch nicht über einen neuen festen Wohnsitz verfüge. Belege für seine Behauptung, er habe in Belgien seinen Wohnsitz begründet, konnte der Schuldner nicht vorlegen. Weder Dienstleistungsverträge noch Kontoauszüge, Quittungen oder sonstige Belege über die Verwaltung seines persönlichen Vermögens von Belgien aus, die seinen dauerhaften Aufenthalt in Saint F. hätten belegen können, wurden vorgelegt. Zu den Fragen des Sachverständigen in seinen Schreiben vom 26.08.2010 und 28.09.2010 nach dem Lebensmittelpunkt des Schuldners, was er „den Tag über“ machte, wie er seinen Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt bestritt sowie zu dem Mittelpunkt einer etwaigen selbstständigen Tätigkeit hat der Schuldner nicht dezidiert Stellung genommen. Aus dem Umstand allein, dass die mit Schriftsatz vom 27.07.2010 vorgelegten Schreiben den Schuldner erreicht hatten, lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Belgien nicht herleiten, da der Eigentümer des Hauses Rue … in Saint F./Belgien ausweislich seiner Bestätigung für den Schuldner in dessen Abwesenheit Post unter der Adresse Rue … entgegengenommen und an den Schuldner weitergeleitet hat.

Mangels weiterer Anhaltspunkte und aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen keine näheren Auskünfte über seine Lebensumstände zum Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages erteilte, war es dem Gericht bislang nicht möglich, nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Aufgabe seines Wohnsitzes in C. und vor Begründung eines neuen Wohnsitzes in London abschließend zu bestimmen.

cc) Grundsätzlich ist die internationale und örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 17.12.1998, IX ZR 196/97). Für die Eröffnungszuständigkeit im Insolvenzverfahren ergibt sich dies aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln hat, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (BGH, Beschl. v. 13.12.2005, X ARZ 223/5). Das Gericht hat sich hierbei an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen (AG Köln, Beschl. v. 06.11.2008, 71 IN 487/07). Dabei muss sich der zuständige Insolvenzrichter insoweit eine persönliche Überzeugung verschaffen, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht (BGH, Beschl. v. 22.10.2009, IX ZB 113/08).

Zwar setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts bei einem zulässigen Eröffnungsantrag und damit dann ein, wenn der Antragsteller einen Eröffnungsgrund in hinreichend substantiierter Form dargelegt sowie alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Umstände angegeben und somit die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungsverfahren überschritten hat (BGH, Beschl. v. 12.12.2002, IX ZB 426/02; AG Köln, Beschl. v. 01.12.2005, 71 IN 564/05). Dabei hat ein Antragsteller, der sich - wie vorliegend - darauf beruft, dass der Schuldner weder im In- noch im Ausland über einen Wohnsitz verfüge, die Voraussetzungen des § 16 ZPO nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin geführt, da sie neben dem Eröffnungsgrund auch die Umstände dargelegt hat, die eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nach §§ 3, 4 InsO, 16 ZPO begründen. Ausreichend ist hierbei, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seine Ermittlungen mit aller Sorgfalt angestellt hat, etwa durch eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes. Zum Nachweis der Wohnsitzlosigkeit genügt es, dass ein Wohnsitz des Schuldners trotz ernstlich angestellter Ermittlungen nicht bekannt ist (BGH, Beschl. v. 15.01.1992, XII ARZ 32/918). Dies war nach den von der Antragstellerin eingeholten belgischen Auskünfte und ausweislich der in den beigezogenen Verfahren durchgeführten Ermittlungen sowie des in dem Verfahren 73 IN 599/08 erstellten Gutachtens des Sachverständigen vom 25.01.2010 der Fall, weshalb das erkennende Gericht den Antrag mit Beschluss vom 25.03.2010 zugelassen hat. Überdies erfassen die Amtsermittlungspflichten des angerufenen Gerichts auch im Zulassungsverfahren die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen wie etwa die Zuständigkeitsprüfung.

Bei der Prüfung einer Zuständigkeit nach der EuInsVO indes ist umstritten, inwieweit das Gericht hier verpflichtet ist, stets den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zu ermitteln. Bei Gesellschaften und juristischen Personen, für die Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO eine Vermutungsregel aufstellt, wird davon ausgegangen, dass Satz 2 dann eingreift, wenn nach einer von Amts wegen eingeleiteten Ermittlung des COMI ein solcher nicht festzustellen ist, d. h. das Gericht aufgrund der Ermittlungen diesen nicht sicher bestimmen kann und daher auf die Zweifelsregel zurückgreifen muss. Eine derartige Vermutungsregel ist jedoch für natürliche Personen nicht aufgestellt worden, weshalb das Oberste Gericht Amsterdam in der Entscheidung v. 9.1.2004 den COMI eines Schuldners, der u. a. seine Bankgeschäfte in den Niederlanden abwickelte, als in den Niederlanden gegeben annahm und das Argument, der Schuldner sei in Belgien wohnhaft, nicht gelten ließ, da sich aus Art. 3 EuInsVOnicht zwingend ergebe, dass der Wohnort einer natürlichen Person auch seinen COMI begründe. Ist bei einer natürlichen Person das Gericht nach Durchführung der aufgrund der Amtsermittlungspflichten erforderlichen Nachforschungen zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs nicht abschließend festzustellen ist, hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts - entsprechend der Entscheidung des OLG Hamm vom 27.10.2005 (27 U 167/03), wonach der Beklagte eines Zivilprozesses, der wegen eines ausländischen Wohnsitzes die Zulässigkeit der Klage rügt, für den Wohnsitz im Ausland darlegungs- und beweispflichtig ist - der Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren die Darlegungs- und letztlich auch die Beweislast für seine Behauptung zu tragen, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung von einem anderen Mitgliedstaat aus freiberuflich tätig gewesen zu sein bzw. seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet zu haben. Denn in derartigen Fällen, in denen der Vortrag des Schuldners nicht zu widerlegen ist (wie dies im vorliegenden Verfahren nach Einschätzung des Sachverständigen in seinen Schreiben vom 17.11.2010 und vom 17.02.2011 der Fall ist), dieser jedoch durch die Ermittlungen des Gerichts auch nicht bestätigt werden kann, würde es dem Schuldner ermöglicht, seine Gläubiger - entgegen dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziel der Verbesserung und Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren - zu zwingen, immer dort gegen ihn vorgehen zu müssen, wo er sich gerade für kürzere Zeit niederlässt oder behauptet, sich niedergelassen zu haben (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 02.03.2006, IX ZB 192/04). Dementsprechend hat der High Court of Justice in seiner Entscheidung vom 15.02.2011  den Schuldner aufgefordert, seine Behauptungen durch Vorlage von Beweismitteln zu erhärten und ausgeführt, dass es ihm bei Zugrundelegung seines Vortrages unproblematisch hätte möglich sein können, z. B. Einkaufsbelege, Kontoauszüge, Gas-, Wasser- und/oder Stromrechnungen vorzulegen. Nach alledem hatte vorliegend der Schuldner, dessen Behauptungen zu einem in Saint F. begründeten Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen durch die Ermittlungen des Sachverständigen nicht bestätigt, aber auch nicht entkräftet werden konnten, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zuständigkeit eines belgischen Gerichts nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zu tragen, was letztlich zur Nichtanwendbarkeit der Europäischen Insolvenzverordnung führte.

b) Danach richtet sich die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts mangels Anwendbarkeit der EuInsVO nach den nationalen Normen, da die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 3 EuInsVO nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 22.04.2010, IX ZB 217/09). Einschlägig ist vorliegend § 3 Abs. 1 S. 1 InsO i. V. m. §§ 15 ff. ZPO, da sich ein Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO nicht ermitteln ließ. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln ergibt sich aus §§ 3, 4 InsO, 16 ZPO. Denn auch ein Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 09.03.2010 ließ sich im Rahmen der Amtsermittlung nicht feststellen. Nach § 3 InsO ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 16 ZPO bestimmt, dass der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt wird. Auch wenn die Vorschrift grundsätzlich nur den Fall regelt, dass jemand überhaupt keinen Wohnsitz hat, so bleibt § 16 ZPO bei feststehender Wohnsitzaufgabe und trotz entsprechender Nachforschungen fehlender Feststellungen dahingehend, dass der Schuldner einen neuen Wohnsitz begründet hat, solange anwendbar, bis klargestellt ist, dass ein neuer Wohnsitz begründet wurde (BGH, Beschl. v. 15.01.1992, a. a. O.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.06.1999, 2 AR 27/99). Dies aber ist vorliegend - wie oben dargelegt - der Fall. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist der Verweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 23.04.2001 (2 W 82/01), welches für die Feststellung, dass § 16 ZPO nicht einschlägig ist, bereits hat ausreichen lassen, dass der Schuldners nach seinen Angaben einen Wohnsitz im Ausland begründet hat, nicht tragfähig. Denn in dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall handelt es sich um einen Eigenantrag des Schuldners, der nicht befürchten lässt, dass sich der Schuldner mit seinen Angaben zu einem ausländischen Wohnsitz der Durchführung eines Insolvenzverfahrens gerade entziehen will.

Auf die spätere feststehende Begründung des Wohnsitzes des Schuldners in London ab Mai/Juni 2010 (nach seinem Vortrag hat der Schuldner seinen Umzug nach England erst nach dem Gespräch mit dem Sachverständigen vom 13.04.2010 und damit nach Insolvenzantragstellung vorbereitet) kommt es vorliegend nicht an. Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zunächst mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (EuGH, Urt.v. 17.01.2006, Rs. C-1/04; BGH, Beschl. v. 02.03.2006, IX ZB 192/04).

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter war gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 1. Alt InsO zu bestellen, da der Schuldner es trotz des zulässigen Antrages der Antragstellerin abgelehnt hat, mit dem gerichtlich bestellten Gutachter zu sprechen und seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung nachzukommen.

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren ergeben sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen hat, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen hat. Die Auskunftspflichten des Schuldners bestehen im Falle des Erlasses eines Gutachterbeschlusses auch gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen als „verlängerter Arm des Gerichts“. Seinen nach der Insolvenzordnung gegebenen Pflichten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes ist der Schuldner bislang nicht nachgekommen. Weder hat er zur Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen in hinreichendem Maße beigetragen, noch ist er bereit, dem Sachverständigen hinsichtlich der Ermittlung von vorhandenen Vermögenswerten Auskünfte zu erteilen. In diesem Falle erschien es geboten, trotz der dem Gericht nicht möglichen Bestimmung eines COMI des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung die vorliegend angegriffene Sicherungsmaßnahme zu erlassen, um den bisherigen Sachverständigen in die Lage zu versetzen, auch ohne die Mitwirkung des Schuldners möglicherweise noch vorhandene Vermögenswerte des Schuldners im Interesse der Gläubiger zu ermitteln und zu sichern. Denn selbst bei einem zweifelhaften Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der abschließenden Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrages zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bei der Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nicht mitwirkt (BGH, Beschl. v. 22.03.2007, IX ZB 164/06; BGH, Beschl. v. 22.04.2010, IX ZB 217/09).

4. Soweit sich der Antragsteller schließlich zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde auf die in Abschrift beigefügte Verfassungsbeschwerde bezieht, vermag auch dies nicht zu einer Abhilfe unter Aufhebung des Beschlusses vom 20.12.2011 zu führen. Denn der Beschluss ist nicht - wie vorgetragen - wegen „Verstoßes gegen das Verbot des Entzuges des gesetzlichen Richters“ verfassungswidrig, da dem Schuldner gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 InsO die sofortige Beschwerde zusteht, die er auch eingelegt hat. Die Verfügungen des Amtsgerichts vom 08.11.2011 und vom 21.11.2011, gegen die der Schuldner Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, führen ebenso wenig zu einer Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses, da es sich hierbei nicht um Entscheidungen handelt, die in Grundrechte des Schuldners eingreifen könnten; vielmehr wurde dem Schuldner mit diesen Schreiben lediglich erläutert, dass eine nochmalige Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nicht in Betracht komme - zumal der Schuldner keine neuen Tatsachen vorgetragen hatte, die eine abweichende Beurteilung hätten ergeben können. Eine Verfassungswidrigkeit des Beschlusses schließlich ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gutachterauftrag vom 25.03.2010 unanfechtbar war. Denn bei dem gerichtlichen Gutachterbeschluss handelt es sich lediglich um eine die Eröffnungsentscheidung vorbereitende Ermittlungsmaßnahme (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 118/07; OLG Köln, Beschl. v. 01.12.2000, 2 W 231/00), die den Schuldner nicht in seinen Grundrechten verletzt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.01.2005, 2 BvR 1899/04).


 

Gesetze

Gesetze

11 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

Insolvenzordnung - InsO | § 14 Antrag eines Gläubigers


(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

Insolvenzordnung - InsO | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist aussc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

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(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 164/06
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen
Insolvenzantrag voraus.

b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der
Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der
Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte
Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann.

c) Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags
wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des
Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung
der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende
Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist.
BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06 - LG Hanau
AG Hanau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inländischen Immobilien bestehenden Vermögens, das er durch mehrere zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften verwalten ließ. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren Sitz in Rodenbach. Am Sitz der Gesellschaft wohnen noch heute die Ehefrau des Schuldners und der gemeinsame eheliche Sohn. Das örtlich zuständige Insolvenzgericht für Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. Für Rodenbach waren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu gehört der PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen .
Der Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Lebensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben.
2
Mit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag hat das beteiligte Land wegen rückständiger Abgaben von insgesamt 6.071.568,14 € aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Der Schuldner ist dem Antrag mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit entgegengetreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide, aus denen das Land den Rückstand ableite, von ihm angefochten worden seien. Wesentliche Rückstände, die seine Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen könnten , beständen nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zunächst zum Sachverständigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat es ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO die Feststellung eines zulässigen Insolvenzantrages voraussetze, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit Recht bestätigt.
5
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 3 InsO ist der Eingang des Eröffnungsantrags (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 3 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO § 3 Rn. 40). Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). Das bei Eingang des Insolvenzantrags international und örtlich zuständige Insolvenzgericht bleibt danach für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die zuvor gegebenenfalls nach § 21 InsO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verlegt.
6
b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Dazu gehöre die internationale und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zuständigkeitsfragen müssten jedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschließend beantwortet sein. Trete - wie hier - das Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen schon im Prüfungsstadium hervor, habe das Insolvenzgericht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Zuständigkeit zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall.
7
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
8
aa) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kommt bereits in Betracht , bevor die Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschließend geprüft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06 n.v.).
9
(1) Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem ersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfahrensvoraussetzungen wie die Zuständigkeit des Gerichts und die Insolvenzverfahrensfähigkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO zusätzlich erforderlich, dass ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung besteht und der Eröffnungsgrund und der Anspruch des Gläubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begründetheit des Antrags setzt zusätzlich voraus, dass der Eröffnungsgrund vom Gericht festgestellt (§ 16 InsO) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (vgl. § 26 Abs. 1 InsO). Dieser zweite Prüfungsschritt kann eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung sollte das Insolvenzgericht deshalb die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen anzuordnen , durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung zu § 25 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Nach dem Wortlaut des § 21 InsO ist die Anord- nung allerdings nicht an die Zulässigkeit des Insolvenzantrags geknüpft. Entgegen der Empfehlung des Ersten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht (Leitsatz 1.2.3 Abs. 1) hat der Gesetzgeber auf dieses Kriterium verzichtet (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 203, 204). Die strikte Bindung an die Bewertung des Insolvenzantrags als zulässig erscheint auch problematisch, weil die Zulassung des Antrags keine förmliche Zwischenentscheidung darstellt. Sie wird auch nicht stets in den Akten vermerkt. Zudem entbindet der Übergang des Insolvenzgerichts zur Hauptprüfung nicht von der Verpflichtung, Bedenken gegen die Zulässigkeit - nicht zuletzt aufgrund neuen Vortrags des Schuldners - im weiteren Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456). Ergeben sich nachträglich Zweifel, könnte bei einem solchen Verständnis ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bestehen, obwohl der zugrunde liegende Antrag weder abweisungsreif erscheint noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der Maßnahmen gebietet.
10
(2) Diese enge Handhabung des § 21 InsO ist mit den berechtigten Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger jedenfalls dann nicht zu vereinbaren , wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit überwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben sind und sich das Insolvenzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt in besonderem Maße für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die - wie Zuständigkeitsfragen - nicht in der Sphäre des Gläubigers wurzeln und erst mit Hilfe eines Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalters, dem entsprechende Befugnisse übertragen worden sind, geklärt werden können.
11
Bei den Anknüpfungstatsachen für die internationale und die örtliche Zuständigkeit handelt es sich um doppelt relevante Tatsachen, die gleichermaßen für die Zulässigkeitsprüfung und die Feststellung des Eröffnungsgrundes maßgeblich sind. Gerade bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners und durch Indizien belegten Vermögensumschichtungen und Vermögensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag ist nach dem Schutzzweck des § 21 InsO zur Sicherung des Schuldnervermögens ein rasches Eingreifen des Insolvenzgerichts angezeigt. Es darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht davon abhängen, dass es dem Gericht auch ohne Sicherungsmaßnahmen gelingt, die Vermögensverhältnisse des Schuldners so weit aufzuklären, dass die Zuständigkeitsfrage sicher beantwortet werden kann.
12
Trägt der am Verfahren beteiligte Schuldner zur Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nichts bei, obwohl er in der Lage ist, die Veränderungen seines Vermögensbestandes in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag aufzuzeigen, kann es nach Lage des Falles sogar ausreichen, wenn das angerufene Insolvenzgericht seine nicht sicher auszuschließende Zuständigkeit prüfen muss (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 4; MünchKomm -InsO/Schmahl, § 14 Rn. 96; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 17; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 21 Rn. 2; Smid/Thiemann, InsO 2. Aufl. § 21 Rn. 3 f; vgl. auch Nerlich/ Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 19; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 8).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Insolvenzgericht angeordneten und von dem Landgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung bestätigten Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

14
(1) Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts besteht nach den bisherigen Feststellungen eine überwiegende , auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist." Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivität und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH ZIP 2006, 907, 908). Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, n.v.; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt ersichtlich angeschlossen. Danach kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Italien hat.
15
(2) Der Schuldner zieht selbst nicht in Zweifel, dass der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland lag. Dies ergibt sich im Übrigen aus seinem umfangreichen in Deutschland belegenen Immobilienbesitz und dessen Verwaltung durch mehrere zu diesem Behufe gegründete Gesellschaften , die ihren Sitz (jedenfalls) zunächst in Rodenbach hatten. Von dem Schuldner ist auch nicht in Frage gestellt worden, dass sechs Fahrzeuge auf seinen Namen unter der Anschrift in Rodenbach zugelassen waren. Die Initialien des Schuldners kehren teilweise in den Kennzeichen wieder, unter anderem auch beim Rolls-Royce ( ). Die Versicherungsbeiträge sowie die KFZ-Steuer der Fahrzeuge wurden von den genannten Gesellschaften gezahlt. Die Vorinstanzen hätten diesen Umstand als zusätzliches Indiz dafür anführen können, dass für einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Rodenbach der "Standort" dieser Fahrzeuge streitet. Der nach Antragsstellung gehaltene Vortrag des Schuldners, er sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der auf seinen Namen lautenden Gesellschaften und er wirke auch nicht an der Geschäftsführung aktiv mit, ist ohne eine zeitliche Konkretisierung etwaiger Übertragungsvorgänge unerheblich. In dem von dem antragstellenden Land mit Begleitschreiben vom 4. August 2006 vorgelegten Schreiben der " GmbH zur Verwaltung des Vermögens des W. B. " vom 21. März 2005 wird als Zeitpunkt für die Wirkung der Veräußerung einiger der "Aktivitäten in Deutschland" allerdings ein Datum genannt, nämlich der 1. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das von der Finanzverwaltung zum Lastschrifteinzug benutzte Konto "auf neue Eigentümer" übergegangen. Für eine Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners vor dem maßgeb- lichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags am 4. August 2004 spricht dieses Schreiben nicht.
16
c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht gemäß § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht habe. Sie stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach im Falle eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung der Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142; v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456, 1457). Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Höhe der Rückstände der Einkommensteuerschuld gemessen an der Bescheidlage unstreitig ist; gestritten wird allein um die Frage, ob die - nicht bestandskräftigen - Bescheide inhaltlich zutreffen oder auf Einspruch abzuändern sein werden. Stellt der Schuldner den titulierten Rückstand als solchen nicht in Abrede, scheitert die Glaubhaftmachung der Forderung nicht daran, dass der öffentliche Gläubiger die Bescheide zunächst nicht vorgelegt hat.
17
Dass die Finanzverwaltung im Anschluss an eine das steuerliche Festsetzungsverfahren betreffende Besprechung mit dem Schuldner einen nicht unerheblichen Korrekturbedarf eingeräumt haben soll, ändert nichts daran, dass titulierte Ansprüche in einer Höhe eingefordert werden, die das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach den vorläufigen Berechnungen des antragstellenden Landes verbleibt allein als Einkommensteuerschuld ohne Nebenleistungen wie Zinsen, Säumnisund Verspätungszuschläge jedenfalls ein Betrag von ca. 1,5 Mio. €. Dies rechtfertigt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, weil für sie der Insolvenz- grund - anders als für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 InsO - nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05, aaO S. 1457).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 21.07.2006 - 70 IN 323/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 3 T 185/06 -

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 113/08
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Oktober 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - 10 T 41/08 - vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die Frage, welche Anforderungen an die Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind, erfordert nicht die Aufstellung neuer Leitsätze zur Fortbildung des Rechts. Sie ist nach einhelliger Meinung dahin zu beantworten, dass sich das Insolvenzgericht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen eine persönliche Überzeugung zu verschaffen hat, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 54; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 5 Rn. 19; Jaeger/Gerhardt, InsO § 5 Rn. 13; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 5 Rn. 5).
3
Dieses Beweismaß hat das Beschwerdegericht ersichtlich zugrunde gelegt. Seine Formulierung, es bestünden "hinreichende Anhaltspunkte" dafür, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen und nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats lag, ist im Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht dahin zu verstehen, dass das Beschwerdegericht sich mit einem Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen wollte, der unter der Schwelle der persönlichen Gewissheit des § 286 ZPO liegt. Eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist daher auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
4
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Begründung der Entscheidung setzt sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Vortrag auseinander , der Schuldner sei auch Gesellschafter zweier Gesellschaften in Schleswig-Holstein und Präsident einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Beschwerdegericht diese Umstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).
5
die Ob Klärung der Frage der Zuständigkeit in Fällen, in denen der Schuldner mehreren Tätigkeiten als Gesellschafter an verschiedenen Orten nachgeht, grundsätzliche Bedeutung hat, kann offen bleiben. Sie betrifft, soweit vom Schuldner dargelegt, die örtliche und nicht die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Die Rechtsbeschwerde kann aber nicht darauf gestützt werden, dass das Insolvenzgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, wenn der Schuldner - wie hier - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI 2005, 184; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 3 Rn. 32 m.w.N.).
Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 02.01.2008 - 74 IN 28/07 NOM -
LG Göttingen, Entscheidung vom 02.04.2008 - 10 T 41/08 -

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 217/09
vom
22. April 2010
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.205.641 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Unter dem 24. September 2008 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der sich im November 2007 von seinem bisherigen Wohnsitz in D. nach S. / Frankreich abgemeldet hatte. Um die Eröffnungsvoraussetzungen zu prüfen und zu ermitteln, ob das Insolvenzgericht international zuständig ist, ordnete das Insolvenzgericht am 25. November 2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
2
Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Beschwerde des Schuldners gegen diese Anordnungen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Schuldner weiter geltend, einen Wohnsitz in Frankreich zu haben. Neben der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen begehrt er die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig.

II.


3
1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie auf Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Angriffsgegenstand (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 12, 14). Das Insolvenzgericht hat über den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bislang nicht entschieden.
4
2. Die im Übrigen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die nach § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
5
a) Zwar setzt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Bei zweifelhaftem Gerichtsstand kön- nen aber berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bei der Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nicht mitwirkt (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZInsO 2007, 440, 441 Rn. 11 ff). Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung wäre vorliegend gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen selbst dann nichts einzuwenden, wenn die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, die von der Rechtsbeschwerde allein gerügt wird, noch nicht abschließend geklärt wäre.
6
b) Soweit die Rechtsbeschwerde sich mit dem Verfahren auseinandersetzt und Rügen zur Annahme der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erhebt, aus denen wohl die Unzulässigkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen folgen soll, haben die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats besteht nicht. Verfahrensgrundrechte des Schuldners hat das Beschwerdegericht nicht verletzt.
7
aa) Dass bei Verfahren mit internationalem Bezug die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zu prüfen ist, bedarf keiner Klärung. Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von dieser Vorschrift ist nicht festzustellen. Das Beschwerdegericht hat sich auf mehreren Seiten seiner Entscheidung ausführlich mit der Frage der Zuständigkeit französischer Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auseinandergesetzt.
8
bb) Die Sache erfordert auch nicht die Aufstellung neuer Leitsätze zu den Maßstäben, die an die Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind. Diese sind geklärt. Nach einhelliger Meinung muss sich das Insolvenzgericht insoweit eine persönliche Überzeugung verschaffen , die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 113/08, Rn. 2 f). Dieses Beweismaß hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat die Feststellungen des Insolvenzgerichts zur internationalen Zuständigkeit umfassend gewürdigt.
9
cc) Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 16 ZPO im Rahmen des Insolvenzverfahrens anwendbar sein kann, wenn die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 3 EuInsVO in Betracht kommt, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt, wenn Art. 3 EuInsVO nicht anwendbar sei, richte sich die Zuständigkeit gemäß § 13 ZPO nach dem Wohnsitz des Schuldners. Bei wohnsitzlosen Personen sei gemäß § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt sei, der Ort des letzten Wohnsitzes. Habe die Person einen Wohnsitz im Ausland, sei dagegen § 16 ZPO nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 76/09, ZInsO 2010, 348 Rn. 3). Hier hat das Beschwerdegericht die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausgeschlossen. Über einen Wohnsitz im Inland verfügt der Schuldner nicht. Mithin konnte zur Bestimmung der Zuständigkeit § 16 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 348 f Rn. 4).
10
dd) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Beschwerdegerichts zu setzen. Ihrem Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass das Beschwerdegericht bestimmte Umstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Es liegt nahe, bei einem Schuldner, der zunächst in seinen eidesstattlichen Versicherungen unterschiedliche Wohnsitze in Frankreich angibt, um dann zu erklären, dass er sich dort tatsächlich gar nicht aufgehalten, sondern ganz woanders in Frankreich gewohnt habe, erhebliche Bedenken bezüglich seiner Angaben zu haben. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage aufgrund der weiter ermittelten Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass eine Wohnsitzverlegung ins Ausland zum für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 201/07, ZInsO 2008, 1382, 1383 Rn. 8), ist dagegen nichts zu erinnern.
11
Die weiteren, von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze hat der Senat geprüft. Zulassungsrelevante Rechtsverlet- zungen haben sich nicht ergeben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Vill
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2009 - 500 IN 207/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2009 - 25 T 287/09 -

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 164/06
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen
Insolvenzantrag voraus.

b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der
Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der
Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte
Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann.

c) Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags
wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des
Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung
der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende
Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist.
BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06 - LG Hanau
AG Hanau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inländischen Immobilien bestehenden Vermögens, das er durch mehrere zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften verwalten ließ. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren Sitz in Rodenbach. Am Sitz der Gesellschaft wohnen noch heute die Ehefrau des Schuldners und der gemeinsame eheliche Sohn. Das örtlich zuständige Insolvenzgericht für Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. Für Rodenbach waren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu gehört der PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen .
Der Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Lebensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben.
2
Mit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag hat das beteiligte Land wegen rückständiger Abgaben von insgesamt 6.071.568,14 € aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Der Schuldner ist dem Antrag mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit entgegengetreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide, aus denen das Land den Rückstand ableite, von ihm angefochten worden seien. Wesentliche Rückstände, die seine Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen könnten , beständen nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zunächst zum Sachverständigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat es ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO die Feststellung eines zulässigen Insolvenzantrages voraussetze, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit Recht bestätigt.
5
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 3 InsO ist der Eingang des Eröffnungsantrags (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 3 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO § 3 Rn. 40). Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). Das bei Eingang des Insolvenzantrags international und örtlich zuständige Insolvenzgericht bleibt danach für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die zuvor gegebenenfalls nach § 21 InsO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verlegt.
6
b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Dazu gehöre die internationale und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zuständigkeitsfragen müssten jedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschließend beantwortet sein. Trete - wie hier - das Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen schon im Prüfungsstadium hervor, habe das Insolvenzgericht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Zuständigkeit zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall.
7
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
8
aa) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kommt bereits in Betracht , bevor die Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschließend geprüft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06 n.v.).
9
(1) Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem ersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfahrensvoraussetzungen wie die Zuständigkeit des Gerichts und die Insolvenzverfahrensfähigkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO zusätzlich erforderlich, dass ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung besteht und der Eröffnungsgrund und der Anspruch des Gläubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begründetheit des Antrags setzt zusätzlich voraus, dass der Eröffnungsgrund vom Gericht festgestellt (§ 16 InsO) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (vgl. § 26 Abs. 1 InsO). Dieser zweite Prüfungsschritt kann eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung sollte das Insolvenzgericht deshalb die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen anzuordnen , durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung zu § 25 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Nach dem Wortlaut des § 21 InsO ist die Anord- nung allerdings nicht an die Zulässigkeit des Insolvenzantrags geknüpft. Entgegen der Empfehlung des Ersten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht (Leitsatz 1.2.3 Abs. 1) hat der Gesetzgeber auf dieses Kriterium verzichtet (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 203, 204). Die strikte Bindung an die Bewertung des Insolvenzantrags als zulässig erscheint auch problematisch, weil die Zulassung des Antrags keine förmliche Zwischenentscheidung darstellt. Sie wird auch nicht stets in den Akten vermerkt. Zudem entbindet der Übergang des Insolvenzgerichts zur Hauptprüfung nicht von der Verpflichtung, Bedenken gegen die Zulässigkeit - nicht zuletzt aufgrund neuen Vortrags des Schuldners - im weiteren Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456). Ergeben sich nachträglich Zweifel, könnte bei einem solchen Verständnis ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bestehen, obwohl der zugrunde liegende Antrag weder abweisungsreif erscheint noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der Maßnahmen gebietet.
10
(2) Diese enge Handhabung des § 21 InsO ist mit den berechtigten Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger jedenfalls dann nicht zu vereinbaren , wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit überwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben sind und sich das Insolvenzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt in besonderem Maße für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die - wie Zuständigkeitsfragen - nicht in der Sphäre des Gläubigers wurzeln und erst mit Hilfe eines Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalters, dem entsprechende Befugnisse übertragen worden sind, geklärt werden können.
11
Bei den Anknüpfungstatsachen für die internationale und die örtliche Zuständigkeit handelt es sich um doppelt relevante Tatsachen, die gleichermaßen für die Zulässigkeitsprüfung und die Feststellung des Eröffnungsgrundes maßgeblich sind. Gerade bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners und durch Indizien belegten Vermögensumschichtungen und Vermögensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag ist nach dem Schutzzweck des § 21 InsO zur Sicherung des Schuldnervermögens ein rasches Eingreifen des Insolvenzgerichts angezeigt. Es darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht davon abhängen, dass es dem Gericht auch ohne Sicherungsmaßnahmen gelingt, die Vermögensverhältnisse des Schuldners so weit aufzuklären, dass die Zuständigkeitsfrage sicher beantwortet werden kann.
12
Trägt der am Verfahren beteiligte Schuldner zur Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nichts bei, obwohl er in der Lage ist, die Veränderungen seines Vermögensbestandes in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag aufzuzeigen, kann es nach Lage des Falles sogar ausreichen, wenn das angerufene Insolvenzgericht seine nicht sicher auszuschließende Zuständigkeit prüfen muss (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 4; MünchKomm -InsO/Schmahl, § 14 Rn. 96; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 17; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 21 Rn. 2; Smid/Thiemann, InsO 2. Aufl. § 21 Rn. 3 f; vgl. auch Nerlich/ Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 19; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 8).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Insolvenzgericht angeordneten und von dem Landgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung bestätigten Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

14
(1) Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts besteht nach den bisherigen Feststellungen eine überwiegende , auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist." Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivität und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH ZIP 2006, 907, 908). Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, n.v.; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt ersichtlich angeschlossen. Danach kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Italien hat.
15
(2) Der Schuldner zieht selbst nicht in Zweifel, dass der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland lag. Dies ergibt sich im Übrigen aus seinem umfangreichen in Deutschland belegenen Immobilienbesitz und dessen Verwaltung durch mehrere zu diesem Behufe gegründete Gesellschaften , die ihren Sitz (jedenfalls) zunächst in Rodenbach hatten. Von dem Schuldner ist auch nicht in Frage gestellt worden, dass sechs Fahrzeuge auf seinen Namen unter der Anschrift in Rodenbach zugelassen waren. Die Initialien des Schuldners kehren teilweise in den Kennzeichen wieder, unter anderem auch beim Rolls-Royce ( ). Die Versicherungsbeiträge sowie die KFZ-Steuer der Fahrzeuge wurden von den genannten Gesellschaften gezahlt. Die Vorinstanzen hätten diesen Umstand als zusätzliches Indiz dafür anführen können, dass für einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Rodenbach der "Standort" dieser Fahrzeuge streitet. Der nach Antragsstellung gehaltene Vortrag des Schuldners, er sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der auf seinen Namen lautenden Gesellschaften und er wirke auch nicht an der Geschäftsführung aktiv mit, ist ohne eine zeitliche Konkretisierung etwaiger Übertragungsvorgänge unerheblich. In dem von dem antragstellenden Land mit Begleitschreiben vom 4. August 2006 vorgelegten Schreiben der " GmbH zur Verwaltung des Vermögens des W. B. " vom 21. März 2005 wird als Zeitpunkt für die Wirkung der Veräußerung einiger der "Aktivitäten in Deutschland" allerdings ein Datum genannt, nämlich der 1. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das von der Finanzverwaltung zum Lastschrifteinzug benutzte Konto "auf neue Eigentümer" übergegangen. Für eine Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners vor dem maßgeb- lichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags am 4. August 2004 spricht dieses Schreiben nicht.
16
c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht gemäß § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht habe. Sie stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach im Falle eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung der Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142; v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456, 1457). Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Höhe der Rückstände der Einkommensteuerschuld gemessen an der Bescheidlage unstreitig ist; gestritten wird allein um die Frage, ob die - nicht bestandskräftigen - Bescheide inhaltlich zutreffen oder auf Einspruch abzuändern sein werden. Stellt der Schuldner den titulierten Rückstand als solchen nicht in Abrede, scheitert die Glaubhaftmachung der Forderung nicht daran, dass der öffentliche Gläubiger die Bescheide zunächst nicht vorgelegt hat.
17
Dass die Finanzverwaltung im Anschluss an eine das steuerliche Festsetzungsverfahren betreffende Besprechung mit dem Schuldner einen nicht unerheblichen Korrekturbedarf eingeräumt haben soll, ändert nichts daran, dass titulierte Ansprüche in einer Höhe eingefordert werden, die das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach den vorläufigen Berechnungen des antragstellenden Landes verbleibt allein als Einkommensteuerschuld ohne Nebenleistungen wie Zinsen, Säumnisund Verspätungszuschläge jedenfalls ein Betrag von ca. 1,5 Mio. €. Dies rechtfertigt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, weil für sie der Insolvenz- grund - anders als für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 InsO - nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05, aaO S. 1457).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 21.07.2006 - 70 IN 323/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 3 T 185/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 217/09
vom
22. April 2010
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.205.641 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Unter dem 24. September 2008 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der sich im November 2007 von seinem bisherigen Wohnsitz in D. nach S. / Frankreich abgemeldet hatte. Um die Eröffnungsvoraussetzungen zu prüfen und zu ermitteln, ob das Insolvenzgericht international zuständig ist, ordnete das Insolvenzgericht am 25. November 2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
2
Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Beschwerde des Schuldners gegen diese Anordnungen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Schuldner weiter geltend, einen Wohnsitz in Frankreich zu haben. Neben der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen begehrt er die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig.

II.


3
1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie auf Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Angriffsgegenstand (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 12, 14). Das Insolvenzgericht hat über den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bislang nicht entschieden.
4
2. Die im Übrigen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die nach § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
5
a) Zwar setzt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus. Bei zweifelhaftem Gerichtsstand kön- nen aber berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bei der Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nicht mitwirkt (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZInsO 2007, 440, 441 Rn. 11 ff). Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung wäre vorliegend gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen selbst dann nichts einzuwenden, wenn die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, die von der Rechtsbeschwerde allein gerügt wird, noch nicht abschließend geklärt wäre.
6
b) Soweit die Rechtsbeschwerde sich mit dem Verfahren auseinandersetzt und Rügen zur Annahme der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erhebt, aus denen wohl die Unzulässigkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen folgen soll, haben die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats besteht nicht. Verfahrensgrundrechte des Schuldners hat das Beschwerdegericht nicht verletzt.
7
aa) Dass bei Verfahren mit internationalem Bezug die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zu prüfen ist, bedarf keiner Klärung. Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von dieser Vorschrift ist nicht festzustellen. Das Beschwerdegericht hat sich auf mehreren Seiten seiner Entscheidung ausführlich mit der Frage der Zuständigkeit französischer Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auseinandergesetzt.
8
bb) Die Sache erfordert auch nicht die Aufstellung neuer Leitsätze zu den Maßstäben, die an die Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht zu stellen sind. Diese sind geklärt. Nach einhelliger Meinung muss sich das Insolvenzgericht insoweit eine persönliche Überzeugung verschaffen , die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 113/08, Rn. 2 f). Dieses Beweismaß hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat die Feststellungen des Insolvenzgerichts zur internationalen Zuständigkeit umfassend gewürdigt.
9
cc) Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 16 ZPO im Rahmen des Insolvenzverfahrens anwendbar sein kann, wenn die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 3 EuInsVO in Betracht kommt, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt, wenn Art. 3 EuInsVO nicht anwendbar sei, richte sich die Zuständigkeit gemäß § 13 ZPO nach dem Wohnsitz des Schuldners. Bei wohnsitzlosen Personen sei gemäß § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt sei, der Ort des letzten Wohnsitzes. Habe die Person einen Wohnsitz im Ausland, sei dagegen § 16 ZPO nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 76/09, ZInsO 2010, 348 Rn. 3). Hier hat das Beschwerdegericht die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausgeschlossen. Über einen Wohnsitz im Inland verfügt der Schuldner nicht. Mithin konnte zur Bestimmung der Zuständigkeit § 16 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 348 f Rn. 4).
10
dd) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Beschwerdegerichts zu setzen. Ihrem Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass das Beschwerdegericht bestimmte Umstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Es liegt nahe, bei einem Schuldner, der zunächst in seinen eidesstattlichen Versicherungen unterschiedliche Wohnsitze in Frankreich angibt, um dann zu erklären, dass er sich dort tatsächlich gar nicht aufgehalten, sondern ganz woanders in Frankreich gewohnt habe, erhebliche Bedenken bezüglich seiner Angaben zu haben. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage aufgrund der weiter ermittelten Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass eine Wohnsitzverlegung ins Ausland zum für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 201/07, ZInsO 2008, 1382, 1383 Rn. 8), ist dagegen nichts zu erinnern.
11
Die weiteren, von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze hat der Senat geprüft. Zulassungsrelevante Rechtsverlet- zungen haben sich nicht ergeben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Vill
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2009 - 500 IN 207/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2009 - 25 T 287/09 -

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 118/07
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hohlfasermembranspinnanlage
Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil
oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht
selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, die Zwischenentscheidung
hat bereits für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge,
der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig
beheben lässt.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 25.000 €.

Gründe:


1
I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Technologie zur Herstellung von synthetischen Hohlfasern zur Verwendung als Dialysemembranen in Dialysefiltern. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Er war von Oktober 1990 bis Juni 1993 im Werk S. der Klägerin als Betriebsleiter tätig. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten zu 1 angebotenen Hohlfasermembranspinnanlagen stimmten mit der von ihr im Juni 1993 betriebenen Anlage in nahezu allen technischen Details überein. Sie nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsgeheimnissen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha- densersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten machen geltend, ihre Anlagen beruhten auf einer völlig neuen Konstruktion.
2
Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 24. März 2006 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der zwischen den Parteien streitigen Frage angeordnet, ob die Anlage der Beklagten mit der von der Klägerin im Juni 1993 verwendeten Anlage übereinstimmt. Der Sachverständige hat den Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 mitgeteilt, dass er zunächst eine Spinnanlage im Werk der Beklagten zu 1 und sodann eine Produktionsanlage im Werk der Klägerin in S. besichtigen wolle. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, Vertreter der Beklagten - mit Ausnahme eines anwaltlichen Vertreters - sowie den Beklagten zu 2 persönlich von der Besichtigung der Anlage der Klägerin auszuschließen, weil die erhebliche Gefahr bestehe, dass für den Beklagten zu 2 (weitere) Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenkundig und von ihm genutzt werden könnten. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin zurückgewiesen.
3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin für zulässig, aber unbegründet erachtet. Die sofortige Beschwerde sei nicht nach § 355 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Klägerin wende sich nicht gegen die Beweisaufnahme als solche und greife auch nicht den Beweisbeschluss als solchen an. Sie wolle nur verhindern, dass der Beklagte zu 2 an dem Beweistermin teilnehme. Auf diese Fallkonstellation sei § 355 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Die zulässige Beschwerde sei jedoch in der Sache unbegründet. Es sei zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, der in § 357 ZPO seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren habe, und dem berechtigten Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse abzuwägen. Die Behauptung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen könne für sich allein keine Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigen. Vielmehr müsse im Einzelnen dargelegt werden, welche Betriebsgeheimnisse der Beklagte zu 2 bei der Gelegenheit der Beweisaufnahme in Erfahrung bringen könne, d.h. auf welche Entwicklungsfragen er durch die Teilnahme am Begutachtungstermin Antwort finden könne und aus welchem Grunde ihm andere Quellen diese Information nicht verschafften. Diesen strengen Anforderungen werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie habe nur angegeben, auf welche Gesichtspunkte sich die Betriebsgeheimnisse bezögen, die zu schützenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jedoch nicht weiter konkretisiert.
4
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Ausschließung anderer Personen als der anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1 von der Besichtigung ihrer Anlage weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
5
II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
6
1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von Gesetzes wegen ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich an die Zulassung gebunden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung schon gar nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden.
Insbesondere besteht keine Bindung an die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112; Beschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v. 28.10.2008 - V ZB 109/08, FamRZ 2009, 38 Tz. 3, 5).
7
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschluss des Landgerichts nicht selbstständig anfechtbar.
8
a) Das Landgericht hat mit seinem Beweisbeschluss vom 24. März 2006 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (§ 358a Satz 1 und 2 Nr. 4 ZPO) und gemäß § 404a Abs. 4 ZPO den Umfang der Aufklärung der Beweisfrage durch den Sachverständigen bestimmt. Es hat zwar, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, in seinem Beweisbeschluss vom 24. März 2006 nur angeordnet, dass der Sachverständige lediglich eine Anlage bei der Beklagten zu 1 begutachten solle. Von der Anordnung einer Besichtigung einer Anlage der Klägerin hat es zunächst abgesehen. Nachdem der Sachverständige mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 auch die Besichtigung einer Produktionsanlage im Werk S. der Klägerin angekündigt hatte, hat das Landgericht jedoch zumindest durch Zurückweisung des Antrags der Klägerin, den Beklagten zu 2 von der Besichtigung auszuschließen, durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2007 die Aufklärungsbefugnis des Sachverständigen gemäß § 404a Abs. 4 ZPO auf eine Besichtigung auch der gegenwärtig in ihrem Werk in S. verwendeten Anlage der Klägerin erstreckt. Die Zurückweisung des Antrags der Klägerin hat das Landgericht ausdrücklich damit begründet, die Begutachtung der Anlage der Klägerin durch den Sachverständigen sei zur Beantwortung der Beweisfragen unerlässlich. Neben der Erweiterung der Aufklärungsbefugnis des Sachverständigen enthält der Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2007 die weitere Bestimmung nach § 404a Abs. 4 ZPO dahingehend, inwieweit den Parteien eine Teilnahme an den Ermittlungen des Sachverständigen gestattet ist. Der den Antrag der Klägerin zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2007 stellt sich somit der Sache nach als eine Ergänzung des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 24. März 2006 dar.
9
b) Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Baumbach/Lauterbach /Hartmann/Albers, ZPO, 67. Aufl., § 404a Rdn. 11, § 355 Rdn. 9; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 404a Rdn. 17). Bei einem Beweisbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Diese kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde (allg. M., vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - XII ZB 199/05, NJW-RR 2007, 1375 Tz. 8; MünchKomm.ZPO/Heinrich, 3. Aufl., § 355 Rdn. 20; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger aaO § 358 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 358 Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald , Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 115 Rdn. 36).
10
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall kein Grund vor, der es rechtfertigen könnte, die selbstständige Anfechtung der Beweisanordnung nach § 404a Abs. 4 ZPO ausnahmsweise zuzulassen.
11
aa) Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Beweisbeschluss müsse nach § 252 ZPO jedenfalls dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können, wenn ihm die Wirkung einer Aussetzung zukomme (vgl. Zöller/ Greger aaO § 252 Rdn. 1a; Musielak/Stadler aaO § 252 Rdn. 2 m.w.N.), steht eine derartige Wirkung des Beweisbeschlusses des Landgerichts hier nicht in Rede. Der mit einer Beweiserhebung naturgemäß verbundene Zeitaufwand kann einem Verfahrensstillstand nicht gleichgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt OLG-Rep 2002, 59).
12
bb) Das Beschwerdegericht hat es als maßgeblich angesehen, dass die Klägerin seiner Ansicht nach im weiteren Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte. Auch dieser Gesichtspunkt trägt seine Auffassung jedoch nicht. Wie das Beschwerdegericht an anderer Stelle selbst zutreffend ausführt, hat der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung des Prozessgerichts grundsätzlich keine Verkürzung der Rechte der Parteien zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung dürfte die Klägerin zwar dann nicht verwiesen werden, wenn bereits die Zwischenentscheidung für sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.1.2005 - 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681, 682). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.
13
(1) Es trifft zwar zu, dass der Eingriff in die geschützten Interessen der Klägerin als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn der Beklagte zu 2 an dem Besichtigungstermin teilnähme und ihm dabei noch nicht bekannte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin zur Kenntnis kämen. Das Landgericht hat demgegenüber seine Beweisanordnung damit begründet , dass dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und einer verfahrensförmigen Wahrheitsermittlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklagten gleichwohl der Vorrang zu geben sei. Ist die Klägerin anderer Ansicht, so kann sie sich vor einer Offenbarung weiterer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dadurch schützen, dass sie den Beteiligten, von denen ihrer Ansicht nach eine Gefährdung ihrer Geheimhaltungsinteressen ausgeht, unter Berufung auf ihr Hausrecht den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände verweigert.
14
(2) Die Weigerung der Klägerin, dem Beklagten zu 2 oder anderen Vertretern der Beklagten zu 1 bei dem Besichtigungstermin durch den Sachverständigen entgegen der Anordnung des Landgerichts den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände zu gewähren, hätte nicht zur Folge, dass die Klägerin schon wegen des Nichtbefolgens der richterlichen Anordnung eine Abweisung ihrer Klage zu befürchten hätte. Zwar könnte dann wegen des von der Klägerin ausgesprochenen Zutrittsverbots die Beweisaufnahme nicht in der vom Landgericht angeordneten Weise durchgeführt werden. Die Beweisvereitelung durch eine Partei führt jedoch nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses, sondern allenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu ihren Lasten gewürdigt werden kann (vgl. § 371 Abs. 3 ZPO), wenn die Verweigerung der Beweisaufnahme unberechtigt sowie vorwerfbar und missbilligenswert , also schuldhaft war (vgl. BGHZ 121, 266, 276; BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534; Urt. v. 17.1.2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Tz. 23). Sofern die Endentscheidung auf eine Beweisvereitelung der Klägerin gestützt werden sollte, könnte das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.
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(3) Im Streitfall ist ferner zu beachten, dass die Klägerin, die die Beklagten wegen unzulässiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsgeheimnissen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sich die Beklagten ein Betriebsgeheimnis der Klägerin verschafft haben. Die Klägerin hat dazu behauptet, zwischen den von den Beklagten angebotenen Faserspinnanlagen und den Anlagen, die von der Klägerin im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten zu 2 in ihrem Werk in S. verwendet worden seien, bestehe in nahezu allen technischen Details Übereinstimmung, und hat für diese Behauptung Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten (§ 403 ZPO). Das Gericht hat dementsprechend zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine eigene Sachkunde zur Ermittlung der behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht oder ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist und welche Ermittlungen der Sachverständige anstellen soll. Verweigerte die Klägerin dem Beklagten zu 2 oder anderen Vertretern der Beklagten zu 2 den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände , hätte das Landgericht folglich darüber zu entscheiden, ob der Sachverständige den Besichtigungstermin unter Ausschluss der betreffenden Beteiligten durchführen soll oder ob unter diesen Umständen von der Besichtigung der Anlage der Klägerin abzusehen ist.
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Gegebenfalls hätte es weiter zu prüfen, ob die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale auf andere Weise erfolgen kann. Dabei hätte es das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen, dass es nach dem Klagebegehren nur darauf ankomme, ob die Anlagen der Beklagten Merkmale enthalten, die Betriebsgeheimnisse in Bezug auf die in den Jahren 1992 und 1993 von der Klägerin verwendeten Anlagen darstellen, die sich der Beklagte zu 2 während seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit bis Juni 1993 unerlaubt angeeignet habe. Eine Besichtigung der heute in dem Werk S. der Klägerin betriebenen Anlage ist nach dem Vorbringen der Klägerin insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil die Anlagen der Baureihe 2006/07 gegenüber der Anlage des Jahres 1993 grundlegend weiterentwickelt worden seien. Vielmehr sei ein Vergleich der heutigen Anlagen der Beklagten mit den Konstruktionsunterlagen der Anlagen der Klägerin in den Jahren 1992/93 vorzunehmen. Zur Abklärung der Frage, ob ein Vergleich anhand der Konstruktionszeichnungen ausreicht oder ob eine Besichtigung der jetzt von der Klägerin verwendeten Anlage zur Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen unabdingbar ist, könnte das Landgericht den Sachverständigen heranziehen (vgl. § 404a Abs. 2 ZPO), sofern es für die Beantwortung der sich insoweit stellenden Vorfragen nicht über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügen sollte. Insoweit käme auch in Betracht, dass der Sachverständige, um die Relevanz der Anlage der Klägerin für das Beweisthema abzuklären, diese zunächst ohne Teilnahme der Parteien besichtigt.
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(4) Sollte das Landgericht sodann nach durchgeführter oder unterlassener Beweiserhebung zum Nachteil der Klägerin entscheiden, kann diese durch Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen die Endentscheidung des Landgerichts etwaige Rechtsfehler hinsichtlich der Beweiserhebung, gegebenenfalls auch hinsichtlich einer auf eine etwaige Beweisvereitelung gestützte Beweiswürdigung, zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Dadurch sind ihre rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt. Die Annahme einer selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidung über die Art und Weise, wie im vorliegenden Fall Beweis zu erheben ist, kommt dagegen nicht in Betracht, weil eine solche - was Voraussetzung der Statthaftigkeit wäre - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt Büscher abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2007 - 10 O 354/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2007 - 4 W 143/07 -