In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.

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Insolvenzrecht: Zur Darlehensrückführung durch vorläufigen Insolvenzverwalter

04.04.2014

Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kredit zurück, so kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung ggü. dem Gesellschafter angefochten werden.
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2011 - IX ZR 11/11

bei uns veröffentlicht am 01.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - IX ZR 88/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 88/11 vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 191/11 Verkündet am: 28. Juni 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 39 Abs. 1 Nr.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Feb. 2015 - RN 7 K 14.34

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 7 K 14.34 Im Namen des Volkes Verkündet am 12. Februar 2015 ..., stv. Urkundsbeamtin In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger - gegen Fre

Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Dez. 2014 - 5 U 1297/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.02.2013, Az. 21 O 2897/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das U

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/16 Verkündet am: 13. Juli 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 Abs. 2, §

Landgericht Kleve Urteil, 03. März 2015 - 4 O 35/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. März 2014 - 6 AZR 204/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Januar 2012 - 6 Sa 1145/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - IX ZR 164/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 164/13 Verkündet am: 20. Februar 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. März 2012 - 14 U 28/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.08.2011, Az. 16 O 118/11, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 129.055,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 P

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(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen...