Insolvenzordnung - InsO | § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

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Insolvenzrecht: Zur Verhinderung der Sanierung durch Insolvenzplan im Wege einer sofortigen Beschwerde

17.12.2014

Weist das LG auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Vereinnahmung der Vergütung kann als kongruente Deckung anfechtbar sein

13.02.2012

bei Vereinnahmung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren-BGH vom 15.12.11-Az:IX ZR 118/11
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen


(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen g

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2011 - IX ZR 118/11

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/11 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 129 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2004 - IX ZB 123/03

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 123/03 vom 22. Januar 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 63; InsVV § 11 Abs. 1 Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2005 - IX ZB 208/05

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 208/05 vom 1. Dezember 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 Einstweilige Anordnungen nach § 575 Abs. 5, § 570

Landgericht Stuttgart Beschluss, 14. Juli 2004 - 10 T 79/03

bei uns veröffentlicht am 14.07.2004

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 17.01.2003 (7 IN 403/01) wird dieser dahingehend abgeändert, dass die dort festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (5.746,

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(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem...