Insolvenzordnung - InsO | § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
Insolvenzordnung - InsO | § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
17/12/2014 16:23
Weist das LG auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
SubjectsInsolvenzrecht
13/02/2012 20:14
bei Vereinnahmung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter in einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren-BGH vom 15.12.11-Az:IX ZR 118/11
SubjectsInsolvenzrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen g
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/11 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 129 Abs.
published on 22/01/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 123/03 vom 22. Januar 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 63; InsVV § 11 Abs. 1 Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem
published on 01/12/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 208/05 vom 1. Dezember 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 Einstweilige Anordnungen nach § 575 Abs. 5, § 570
published on 14/07/2004 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 17.01.2003 (7 IN 403/01) wird dieser dahingehend abgeändert, dass die dort festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (5.746,
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem...