Insolvenzordnung - InsO | § 53 Massegläubiger

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/08/2016 08:29

Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.
04/08/2016 18:05

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um den Geschäftsführer aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen.
09/04/2015 13:13

Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.
16/08/2012 14:42

Unterlizenz erlischt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Hauptlizenz erlischt-BGH vom 19.07.12-Az:I ZR 70/10-Rechtsanwalt für Urheberrecht
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Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
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published on 15/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/11 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 129 Abs.
published on 24/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IX ZR 234/07 Verkündet am: 24. September 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 55 Abs
published on 21/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 29/18 vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR29.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp
published on 21/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 27/18 vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR27.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp
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