Insolvenzordnung - InsO | § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner

(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

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Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2020 - IX ZB 55/18

bei uns veröffentlicht am 13.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/18 vom 13. Februar 2020 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 297a Abs. 1 Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schluss

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2019 - IX ZR 53/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/18 Verkündet am: 19. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - VII ZB 76/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 76/05 vom 24. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgend

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05

bei uns veröffentlicht am 05.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 221/05 Verkündet am: 5. Juli 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2004 - X ZR 171/00

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 171/00 Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2004 - IX ZB 114/04

bei uns veröffentlicht am 14.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 114/04 vom 14. Oktober 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen Antrag auf

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05

bei uns veröffentlicht am 18.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/05 vom 18. Mai 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2008 - IX ZB 34/08

bei uns veröffentlicht am 06.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/08 vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 besch

Landesarbeitsgericht Nürnberg Teilurteil, 27. Sept. 2016 - 7 Sa 424/14

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 01.09.2015 wird abgeändert. 2. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth ‒ Kammer Hof ‒ vom 16.05.2014 wird in Ziffer 1 abgeändert wie folgt:

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 09. Feb. 2015 - BayAGH I 1 10/2014

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden B

Amtsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2015 - 1506 IN 3555/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 11.02.2015 um 12.30 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 EulnsVO eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: R

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2017 - IX ZR 177/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/15 Verkündet am: 9. März 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Amtsgericht Essen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 163 IN 14/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.09.2015, um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.02.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanw

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - 5 K 8185/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund d

Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Sept. 2014 - 4 K 195/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung. 2 Die Klägerin schloss im Jahre 2003 mit der Firma A GmbH in B (im Folgenden: Warenempfänger) eine Vereinbarung zur Nutzung von Betriebstankstellen. Die Warenempfängerin war dana

Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. Juli 2014 - 45 IN 27/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 25.07.2014, um 12:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.02.2014 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsan

Landgericht Stendal Beschluss, 22. Okt. 2012 - 25 T 184/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigerausschusses wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 1. Oktober 2012 – 7 IN 164/12 – abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Gläubigerversam

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Jan. 2011 - VII R 11/10

bei uns veröffentlicht am 11.01.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die einen Mineralölhandel betreibt, lieferte im Zeitraum vom 18. Juni bis zum 2. August 2001 an eine GmbH

Amtsgericht Ludwigsburg Beschluss, 20. Juli 2006 - 1 IN 536/05 - s

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

Tenor wird heute, am 20.07.2006 , um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und ... zum Insolvenzverwalter ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum

Landgericht Kiel Beschluss, 18. Apr. 2006 - 13 T 237/05

bei uns veröffentlicht am 18.04.2006

Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters nach einem Wert von 493,58 € zurückgewiesen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 21 Abs.2 Nr.1, 64 Abs.3 InsO, § 567 Abs.2 ZPO statthaft und auch i

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(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt...