(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.

(2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

ra.de-OnlineKommentar zu § 67 InsO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 67 InsO

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 67 InsO

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 67 InsO.

2 Artikel zitieren § 67 InsO.

Insolvenzrecht: Haftung des Insolvenzverwalters bei übereilter Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter dessen Wert

20.10.2011

Die Insolvenzordnung schreibt vor, das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen-OLG Rostock vom 08.04.11-Az:5 U 31/08
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 67 InsO

§ 67 InsO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 67 InsO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Vereinsgesetz - VereinsG | § 13 Abwicklung


(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des I
§ 67 InsO wird zitiert von 1 anderen §§ im Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Referenzen - Urteile | § 67 InsO

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 67 InsO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2009 - IX ZB 148/08

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/08 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 67, 68 Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 04. Mai 2012 - 3f IN 103/12

bei uns veröffentlicht am 04.05.2012

Tenor Der Antrag der Gläubigerin zu 2) auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Auf den Insolvenzantrag der Antragstellerin vom 06.03.2012 hat das Gericht nach Anhörung der Schuldnerin mit Besc