Insolvenzordnung - InsO | § 68 Wahl anderer Mitglieder
Insolvenzordnung - InsO | § 68 Wahl anderer Mitglieder
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.
(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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19/01/2010 12:27
Anwalt für Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsAnlegerrecht
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published on 07/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 149 Abs. 2, § 76 Bestimmungen
published on 08/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17 In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolve
published on 05/03/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/08 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 67, 68 Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.
published on 01/09/2015 00:00
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.09.2015, um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.02.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanw
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