Das Amtsgericht Würzburg hat am 01. Juli 2015 über das Vermögen der der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG (Az.: IN 55/15) und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG (Az.: IN 56/15) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde das Insolvenzverfahren über die Deltoton GmbH (Az.: IN 27/15), sowie am 01. Juni 2015 über die CSA Verwaltungs-GmbH (Az.: IN 54/15) ebenfalls wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde vom Gericht Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler bestellt. Die Gläubiger der Beteiligungsgesellschaften (Insolvenzgläubiger der CSA 4, CSA 5 und der Deltoton GmbH) müssen ihre Insolvenzforderungen bis zum 01.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich entsprechend § 38 InsO anmelden und Grund und der Betrag der Forderung angeben. Die Gläubigerversammlungen für die CSA 4, die CSA 5 und die Deltoton GmbH sind für den 22.09.2015 in Dettelbach vorgesehen. Im Rahmen der Gläubigerversammlung werden der Berichtstermin sowie die Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die Regelungen in den Rechnungslegung Insolvenzverwalter (§66 InsO), Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse (§100InsO), Anlage von Wertgegenständen (§149 InsO), Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens (§157 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenz-verwalters (§160 InsO), Betriebsveräußerungen (§162 InsO), Zustimmung zur Fortsetzung oder Verwertung (§233 InsO) und Beantragung einer Eigenverwaltung (§271 InsO)gefasst werden. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter wegen der Vorwürfe Untreue und Betrugs läuft derweil weiter und die entsprechenden Personen befinden sich seit Ende 2014 in Untersuchungshaft. Daher besteht ggf. die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des dinglichen Arrests und im Adhäsionsverfahren (§§396 ff StPO).

Die Kanzlei Kreutzer, die eine Zweigstelle in unmittelbarer Nähe in Kitzingen hat, übernimmt die Abstimmung bei der Gläubigerversammlung und andere Mandate.

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Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 66 Rechnungslegung


(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen

Insolvenzordnung - InsO | § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens


Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. S

Strafprozeßordnung - StPO | § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss


(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfa

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Referenzen

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.