Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

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Kreditwesengesetz - KredWG | § 46 Maßnahmen bei Gefahr


(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Insti

Gewerbeordnung - GewO | § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 51 Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung


(1) Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn die von dem Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass 1. die Restrukturierungsplanung oder die Erklärungen zu

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 110 Inkrafttreten


(1) Die Insolvenzordnung und dieses Gesetz treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung sowie die Ermächtigung der Länder in § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung tre
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Insolvenzordnung - InsO | § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen


(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend. (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegang

Insolvenzordnung - InsO | § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen


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Insolvenzordnung - InsO | § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung


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Kreditwesengesetz - KredWG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander
zitiert 12 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände


(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abge

Insolvenzordnung - InsO | § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters


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Insolvenzordnung - InsO | § 170 Verteilung des Erlöses


(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verblei

Insolvenzordnung - InsO | § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners


(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig u

Insolvenzordnung - InsO | § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts


(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten n

Insolvenzordnung - InsO | § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte


(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 g

Insolvenzordnung - InsO | § 8 Zustellungen


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Insolvenzordnung - InsO | § 171 Berechnung des Kostenbeitrags


(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. (2) Als Kosten der Verwertung

Insolvenzordnung - InsO | § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses


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Insolvenzordnung - InsO | § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung


Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vo

Insolvenzordnung - InsO | § 99 Postsperre


(1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an,

Insolvenzordnung - InsO | § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses


(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen. (2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubige

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 41/07

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1 Wird der Geric

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 20/07

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Geh

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - IX ZB 50/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/03 vom 18. Dezember 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2 a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit ein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - XI ZR 562/07

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 562/07 Verkündet am: 26. Oktober 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2012 - IX ZB 276/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/11 vom 27. September 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtig

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2005 - IX ZB 38/05

bei uns veröffentlicht am 08.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/05 vom 8. Dezember 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen e

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2010 - IX ZB 36/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - IX ZB 112/07

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/07 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und P

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - XI ZR 370/08

bei uns veröffentlicht am 23.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 370/08 Verkündet am: 23. November 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2002 - VII ZB 29/01

bei uns veröffentlicht am 28.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 29/01 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kni

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - IX ZB 114/08

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 114/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grup

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 169/11

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 169/11 Verkündet am: 15. November 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 119 Lö

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - IX ZB 130/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 130/10 vom 15. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 65 InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 10, 11 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - IX ZB 88/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/09 vom 15. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 65; InsVV § 11 Abs. 1 Satz 4 a) § 11 Abs. 1 Satz 4 InsV

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2005 - IX ZB 268/04

bei uns veröffentlicht am 14.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 22 Abs. 3, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 11 a) Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - IX ZR 227/04

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt...