Insolvenzordnung - InsO | § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

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Insolvenzrecht: Zur Kondiktion einer an den Empfänger bewirkten Zahlung als rechtsgrundlose Leistung

20.03.2014

Wenn der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag geschlossen hat.
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 81 Verfügungen des Schuldners


(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

Insolvenzordnung - InsO | § 85 Aufnahme von Aktivprozessen


(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird

Insolvenzordnung - InsO | § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse


(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus

Insolvenzordnung - InsO | § 82 Leistungen an den Schuldner


Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröf

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2007 - IX ZR 121/06

bei uns veröffentlicht am 29.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/06 Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1 Tritt der Schuldner nach Eröffnung de

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 90/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/08 Verkündet am: 22. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 N

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2010 - IX ZR 209/09

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/09 Verkündet am: 7. Oktober 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - IX ZR 16/10

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/10 Verkündet am: 14. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129 ff Die Zah

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2010 - IX ZR 75/09

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - IX ZR 227/04

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/08 Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 91, 116; HGB § 355

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - IX ZR 69/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 69/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 1/09

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/09 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2007 - IX ZR 217/06

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 217/06 Verkündet am: 25. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Sat

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 78/07

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 115, 116 Die Ban

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07

bei uns veröffentlicht am 10.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 283/07 Verkündet am: 10. Juni 2008 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 184 Abs. 1 AGB-Banken N

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2008 - VII ZB 3/08

bei uns veröffentlicht am 14.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 3/08 vom 14. August 2008 In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO unterbroche

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2012 - XI ZR 39/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 39/11 Verkündet am: 3. April 2012 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - IX ZR 136/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 136/11 Verkündet am: 26. April 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Nr.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Juni 2014 - 15 W 1126/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 19.3.2014 werden zurückgewiesen. II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - IV ZR 297/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 297/16 Verkündet am: 4. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - IX ZR 230/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2015 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - IX ZR 230/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 230/15 Verkündet am: 19. April 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 81 Abs

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2016 - 8 U 44/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.02.2015 (13 O 81/14 KfH I) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. III. Dieses und das angef

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. März 2016 - 3 U 171/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Die gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12.8.2008, Geschäfts-Nr. 315 O 952/07 gerichtete Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert und d

Bundesfinanzhof Urteil, 01. März 2016 - XI R 9/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015  5 K 5182/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 01. März 2016 - XI R 21/14

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2014  7 K 7337/12 aufgehoben.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2015 - 27 U 52/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.03.2015 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.805,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,99 Prozentpunkten seit dem 25

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Dez. 2014 - X R 12/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. November 2011  3 K 581/09 aufgehoben.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Okt. 2014 - I-12 U 27/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor Der Antrag des Beklagten vom 06.05.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Der Kläger macht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwal

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2014 - I-4 U 146/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Juli 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - IX ZR 41/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR41/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 47; VVG § 159

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Sept. 2014 - V R 48/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG. Die 1999 gegründete KG erbrachte Speditionsleistungen. Die KG

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 29. Okt. 2013 - 12 Wx 29/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 04. Juni 2013 gegen die Verfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Naumburg vom 29. September 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010 - 12 Sa 1321/10 - wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2010 - 4 U 191/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 2009 (16 O 624/08) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2008 - 7 U 17/08

bei uns veröffentlicht am 07.08.2008

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2007 - 16 O 46/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. 3. Der Kläger tr

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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem...
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem...
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(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme...
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der...