Insolvenzordnung - InsO | § 62 Verjährung

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 274 Rechtsstellung des Sachwalters


(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter h

Insolvenzordnung - InsO | § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses


Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechen
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung


(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,2. Beträge, die au

Insolvenzordnung - InsO | § 260 Überwachung der Planerfüllung


(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird. (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubi

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - IX ZR 14/11

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 14/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2008 - IX ZR 54/07

bei uns veröffentlicht am 08.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 54/07 Verkündet am: 8. Mai 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB a.F. § 852 Abs. 1, InsO

Landgericht München I Endurteil, 20. Mai 2016 - 30 O 13615/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckba

Amtsgericht Dortmund Urteil, 29. Okt. 2018 - 410 C 7987/17

bei uns veröffentlicht am 29.10.2018

Tenor Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.              963 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017; 2.              weitere 74,26 Euro neb

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2018 - IX ZR 171/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/16 vom 21. Juni 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 62; BGB § 199 Abs. 3 Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadensersatza

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2016 - IX ZR 119/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/15 Verkündet am: 3. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 60; BGB § 278

Amtsgericht Münster Beschluss, 18. Jan. 2016 - 74 IN 65/14

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: 0,85 (85 %) der Regelvergütung entsprechend §§ 2 Abs. 1 InsVV, 63 Abs. 3 InsO (auf den Regelwert von 531.792 EUR) 452.023,20 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe vo

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/14 Verkündet am: 16. Juli 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 60, 62; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des B

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 10. Apr. 2014 - 27 U 154/13

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Oktober 2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstre

Amtsgericht Essen Beschluss, 17. Jan. 2014 - 164 IN 135/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor wird das Entgelt des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt T wie folgt festgesetzt:Vergütung                                                                                          13.870,14 Eurozuzüglich 19 % Mehrwertsteuer

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 12. März 2007 - 3 U 45/06

bei uns veröffentlicht am 12.03.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 1 O 120/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Bekla

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(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,2. Beträge, die aus der...
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird. (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem...