Insolvenzordnung - InsO | § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung - InsO | § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.

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published on 05/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/08 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 67, 68 Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.
published on 14/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3 Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sin
published on 22/10/2012 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigerausschusses wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 1. Oktober 2012 – 7 IN 164/12 – abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Gläubigerversam
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