Insolvenzordnung - InsO | § 40 Unterhaltsansprüche
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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15/01/2013 15:04
wenn Anfechtungsschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist-BGH, IX ZR 173/09
SubjectsInsolvenzrecht
03/01/2012 10:14
Billigkeitsentscheidung über Verlängerung des Betreuungsunterhalts-ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist-BGH vom 30.03.11-Az:XII ZR 3/09
06/12/2009 15:14
Anwalt für Insolvenzrecht - Verbraucherinsolvenz - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 13/10/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 40; ZPO § 850f Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung
published on 15/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; AnfG
published on 12/09/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 27/09/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/06 vom 27. September 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 2 Satz 2 Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners i
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(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des...