Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

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Insolvenzrecht: Kein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs

15.01.2013

wenn Anfechtungsschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist-BGH, IX ZR 173/09
Insolvenzrecht

Familienrecht: Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB

03.01.2012

Billigkeitsentscheidung über Verlängerung des Betreuungsunterhalts-ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist-BGH vom 30.03.11-Az:XII ZR 3/09

Insolvenzrecht: Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

06.12.2009

Anwalt für Insolvenzrecht - Verbraucherinsolvenz - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse


(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2011 - IX ZB 80/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 40; ZPO § 850f Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 173/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; AnfG

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2019 - IX ZR 264/18

bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZB 16/06

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/06 vom 27. September 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 2 Satz 2 Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners i

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - XII ZR 170/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL XII ZR 170/06 Verkündet am: 30. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 285/17 vom 20. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUG § 64; FamFG §§ 113, 117 Abs. 1; ZPO §§ 240, 250; InsO §§ 38, 40 a) Gegen eine Entscheidung, mit der die B

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. März 2006 - 2 UF 209/05

bei uns veröffentlicht am 02.03.2006

Gründe   I. 1  Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Trennungsunterhalt in Anspruch. 2  Die Parteien sind seit Mai 2000 getrennt lebende Eheleute. Hins

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(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des...
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des...
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des...