Insolvenzordnung - InsO | § 48 Ersatzaussonderung

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/02/2016 11:14

Wird eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden ist, kann es an einer masseschmälernden Zahlung i.S.v. § 64 S. 1 GmbHG gleichwohl fehlen.
19/11/2015 17:26

Dem Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger Abtretung erloschen ist, kann gegen den Verwalter ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zustehen.
20/10/2015 18:02

Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so kann dennoch ein Benachteiligungsvorsatz entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.
16/09/2015 17:59

Eine Zahlung kann auch ausscheiden, soweit infolge der Verminderung des Debetsaldos durch die Einziehung und Verrechnung einer Forderung weitere sicherungsabgetretene Forderungen frei werden.
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published on 24/01/2019 00:00

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published on 19/01/2006 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 212/09 Verkündet am: 23. September 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 B
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