Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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23.12.2024 15:17

Dieser Artikel richtet sich an Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Insolvenzverwalter, Geschäftsführer und Gläubiger, die sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten von Unternehmenssanierungen auseinandersetzen. Er bietet eine tiefgehende Analyse der Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzrecht, ergänzt durch praxisrelevante Einblicke und eine Diskussion aktueller juristischer Streitpunkte.
30.07.2021 10:47

I. Der Sanierungsvergleich II. Ziele des Sanierungsvergleiches III. Keine unzureichende Bewertung des Unternehmens beim Sanierungsvergleich IV. Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches V. Gestaltungsmöglichkeiten im Sanierungsvergleich 1. Stundungsve
19.03.2018 09:53

Das Finanzamt darf die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
11.08.2016 10:57

Die Beurteilung, ob eine dingliche Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, richtet sich nur dann nach dem zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter zu einer Veräußerung rechtlich in der Lage ist.
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published on 26.11.2023 15:41

Die Kartellbetroffenheit bezieht sich auf die "persönliche Betroffenheit", wobei es ausreicht, dass der Anspruchssteller als direkter Abnehmer Waren von den am wettbewerbswidrigen Verhalten Beteiligten bezogen hat. Ein rein informeller Austausch
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Die Kartellbetroffenheit bezieht sich auf die "persönliche Betroffenheit", wobei es ausreicht, dass der Anspruchssteller als direkter Abnehmer Waren von den am wettbewerbswidrigen Verhalten Beteiligten bezogen hat. Ein rein informeller Austausch über Jahresvereinbarungen mit Einzelhändlern, der beabsichtigte Bruttopreiserhöhungen, Sonderforderungen und vertriebliche Kenngrößen betrifft, liefert keinen Anscheinsbeweis für kartellbedingten Schaden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des behaupteten Kartellschadens ist unnötig, wenn der Anspruchsteller den Schaden nicht schlüssig darlegt und das vorgelegte Parteigutachten auf fehlerhafter Tatsachengrundlage basiert, ohne dass der Anspruchssteller substantiell darauf eingeht.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

published on 21.11.2023 11:44

Das Landgericht München I hat die Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Anerkennung von Schadenersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG abgewiesen. Die Ansprüche konnten nicht als Insolvenzforderung zur In
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Das Landgericht München I hat die Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Anerkennung von Schadenersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG abgewiesen. Die Ansprüche konnten nicht als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da sie auf der Aktionärsstellung basierten, was gemäß § 38 Insolvenzordnung (InsO) nicht zulässig ist. Das Gericht betonte, dass die Schadenersatzansprüche im Wesentlichen auf die Rückerstattung des haftenden Eigenkapitals abzielten und eine Einordnung als Insolvenzforderung nicht mit den grundlegenden Werten des Insolvenzrechts vereinbar wäre. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und unterliegt weiteren rechtlichen Überprüfungen. Diese Gerichtsentscheidung verdeutlicht die rechtlichen Aspekte bei der Anerkennung von Forderungen während Insolvenzverfahren und die Abwägung zwischen den Interessen der Gläubiger und den Ansprüchen der Aktionäre.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin 

published on 13.02.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 39/19 vom 13. Februar 2020 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4a Abs. 1, § 302 Nr. 1 Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer
published on 11.04.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/12 vom 11. April 2013 In dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur d
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