Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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23/12/2024 15:17

Dieser Artikel richtet sich an Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Insolvenzverwalter, Geschäftsführer und Gläubiger, die sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten von Unternehmenssanierungen auseinandersetzen. Er bietet eine tiefgehende Analyse der Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzrecht, ergänzt durch praxisrelevante Einblicke und eine Diskussion aktueller juristischer Streitpunkte.
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published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/12 vom 11. April 2013 In dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur d
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