Insolvenzordnung - InsO | § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung - InsO | § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/08/2016 08:41

Dem Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind.
11/12/2014 10:58

Im Hinblick auf die Prüfung besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
28/11/2013 13:41

Eine Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen verletzt eine juristische Person nicht in ihren Grundrechten.
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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme
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published on 07/02/2019 00:00

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published on 08/10/2009 00:00

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