Insolvenzordnung - InsO | § 27 Eröffnungsbeschluß
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
- 1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; - 2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; - 3.
die Stunde der Eröffnung; - 4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; - 5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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05/07/2019 13:56
Auch Schutzrechte und insbesondere Lizenzen an Schutzrechten fallen grundsätzlich mit in die Insolvenzmasse und unterliegen damit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Kontrolle des Insolvenzverwalters. Dies kann unter Umständen zu misslichen Situationen für den jeweils nicht insolventen Vertragspartner führen. Hier können Sie lesen, wie Sie sich am besten davor schützen können – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
15/09/2016 12:48
Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen.
SubjectsInsolvenzrecht
06/07/2012 09:07
Erlös unterliegt der Nachtragsverteilung-BGH vom 26.01.12-Az:IX ZB 111/10
SubjectsInsolvenzrecht
13/04/2010 10:16
Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme eingezahlt worden ist.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere: 1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüch
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn 1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und2. keine Umstände bekannt sind, aus de
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter h
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(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der E
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d
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published on 25/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 179/10 vom 25. April 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 34 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1 Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzv
published on 21/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 120/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 49, 27, ZVG §
published on 21/02/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/05 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 304, 315 Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unter
published on 21/01/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/09 Verkündet am: 21. Januar 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21, § 51 Nr. 1,
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(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren...