Insolvenzordnung - InsO | § 148 Übernahme der Insolvenzmasse
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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6 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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13/01/2015 15:59
Die dem Verwalter zustehende Vergütung muss insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss.
SubjectsInsolvenzrecht
11/12/2014 10:52
Durch eine solche werden die Insolvenzgläubiger i.H.d. vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine erfolgte Feststellung des Gegenstands geschädigt.
SubjectsInsolvenzrecht
20/06/2014 12:22
Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.
SubjectsInsolvenzrecht
20/06/2014 12:22
Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.
SubjectsInsolvenzrecht
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