Insolvenzordnung - InsO | § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

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13/02/2024 11:47

Die Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren regeln die Rechte von Gläubigern und Schuldnern bezüglich bestimmter Vermögensgegenstände und Forderungen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 47 bis 51 und 94 bis 96 der Insolvenzordnung (InsO), wobei die Auslegung durch Kommentare und Rechtsprechung ergänzt wird.
25/08/2016 08:26

Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
11/08/2016 10:57

Die Beurteilung, ob eine dingliche Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, richtet sich nur dann nach dem zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter zu einer Veräußerung rechtlich in der Lage ist.
02/01/2014 15:17

Hierbei erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.
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published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 120/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 49, 27, ZVG §
published on 06/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/11 vom 6. Oktober 2011 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 268 Abs. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene
published on 17/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 124/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO
published on 18/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/01 Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; Sac
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