(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

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Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand

06.10.2023

1. Situation2.     Risiken    1)     Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft    2)      Haftung in der Insolvenz                  Exkurs Zahlungsunfähigkeit                  Exkurs Überschuldung                   Umfang der Schade

Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand -

23.06.2023

1.     Situation2.     Risiken    1)     Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft    2)      Haftung in der Insolvenz                  Exkurs Zahlungsunfähigkeit                  Exkurs Überschuldung                   Umfang der Sc

Insolvenzrecht: Insolvenz aus Gläubigersicht

30.07.2021

Für Außenstehende ist es teilweise schwer einschätzbar, ob sich der Vertragspartner am Rande der Insolvenz bewegt. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie auf verschiedene Anzeichen achten und vor Vertragsschluss gegebenenfalls weitere Anforschungen anstellen. Dieser Artikel bietet einen Überblick über mögliche Krisensignale, den Ablauf des Insolvenzverfahrens, mögliche Risiken für Gläubiger und gibt Empfehlungen zur Verhaltensweise gegenüber dem Insolvenzverwaltung und zur Anfechtung von Forderungen nach dem Anfechtungsgesetz.

Allgemeine Grundlagen des Insolvenzrechts

22.07.2021

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) wird definiert als "wahrscheinlich andauerndes Unvermögen einer Gesellschaft, wegen Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen Geldschulden zu begleichen"Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ih

Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand

22.07.2021

Während im Jahr 2021, im Vergleich zu 2020, die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland gesunken ist, mussten laut einer Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IHW),  im September diesen Jahres, 34 Prozent mehr Personen- und Kapitalgesellschaften Insolvenz anmelden, als im September 2021. Bereits im August 2022 war diese Zahl im Vergleich zum Vorjahr hoch. Der Grund für den erheblichen Anstieg der Zahl der Firmenpleiten ist, zum einem die schwache Konjunktur und, zum anderen steigende Kosten. Schließlich sind nicht nur Privatverbraucher von der Energiekrise betroffen. Viele Unternehmen können nicht zukunftsorientiert planen; Investitionen werden auf nächstes Jahr verschoben – Man wolle „die Zeit abwarten“. Teilweile können Unternehmen die steigenden Produktionskosten schlicht nicht mehr tragen. Sie werden zahlungsunfähig.  Für dieses Jahr vermutet das IHW insgesamt einen Anstieg der Firmeninsolvenzen von 12 Prozent bis 14 Prozent. Auch wenn der drastische Anstieg nicht zuletzt auf die, im Vergleich zur ersten Jahreshälfe, niedrigen Insolvenzanträge zurückzuführen sein durfte, ist dieser Prozentsatz doch beunruhigend.  Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  

Haftung von Geschäftsführern in der Insolvenz ihrer Unternehmen – Entfallen der Ersatzpflicht nur bei unmittelbarem, grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessenden Masseausgleich

13.02.2020

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung macht sich der Geschäftsführer gem. § 15b InsO gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig, wenn er Zahlungen vornimmt, die nicht einen konkret verwertbaren Gegenwert für die Insolvenzmasse erbringen – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Kreditsicherung: Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung wegen Gläubigergefährdung

21.06.2016

Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
Darlehensrecht

Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Zinszahlungen

16.04.2015

Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden.
Insolvenzrecht

Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Geschäftsführers bei verbotener Auszahlung

20.02.2015

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet für verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter gegenüber der Kommanditgesellschaft.

Insolvenzrecht: Zur persönlichen Haftung von Organmitgliedern bei Insolvenzverschleppung

15.09.2014

Für eine sog. Sachwalterhaftung von Organmitgliedern nach § 311 III BGB genügt das eigenwirtschaftliche Interesse am Erhalt einer Vorstands- oder Geschäftsführerposition nicht.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung


(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für di
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 31. Juli 2023 - 2 U 38/22

bei uns veröffentlicht am 03.11.2023

Das Oberlandesgericht Bamberg stellt mit Urteil vom 31.07.2023 im Wesentlichen fest, dass der Gutachter im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 – Standard verpflichtet ist, auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit in einer Form

Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss, 14. Aug. 2019 - 412 Cs 72/19

bei uns veröffentlicht am 11.08.2023

AMTSGERICHT FRANKFURT (ODER) IM NAMEN DES VOLKES   Tenor Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.  Gründe I. Die Sta

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil, 29. März 2019 - 8 U 218/17

bei uns veröffentlicht am 02.07.2021

Ein Unternehmens- bzw. Sanierungsberater ist laut Entscheidung des OLG Frankfurt nicht zum Hinweis auf die Insolvenzreife des Mandanten verpflichtet, wenn die abschließend aufgelisteten Leistungspflichten im Mandatsbrief eine solche Pflicht nic

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/11 vom 14. Juli 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2007 - II ZR 51/06

bei uns veröffentlicht am 05.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 51/06 vom 5. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 64 Abs. 2; HGB § 130 a a) Die §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2007 - II ZR 234/05

bei uns veröffentlicht am 05.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 234/05 Verkündet am: 5. Februar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2010 - IX ZB 282/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 282/09 vom 23. September 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 174 Abs. 3 Satz 1 Der Insolvenzantrag eines nachrangig

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2010 - II ZR 151/09

bei uns veröffentlicht am 18.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 151/09 Verkündet am: 18. Oktober 2010 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fleis

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2010 - II ZR 258/08

bei uns veröffentlicht am 25.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 258/08 Verkündet am: 25. Januar 2010 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2005 - II ZR 390/03

bei uns veröffentlicht am 25.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 390/03 Verkündet am: 25. Juli 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2016 - XI ZR 305/14

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 305/14 Verkündet am: 12. April 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2012 - II ZR 119/10

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 119/10 Verkündet am: 24. Januar 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2010 - 4 StR 433/09

bei uns veröffentlicht am 11.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 433/09 vom 11. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende R

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2009 - II ZR 142/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 142/08 vom 16. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - 5 StR 505/06

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

5 StR 505/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2007, an der teilgenommen haben: Richter Häger als

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2019 - II ZR 53/18

bei uns veröffentlicht am 19.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 53/18 Verkündet am: 19. November 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:191119UIIZR53.18.0 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 280/07

bei uns veröffentlicht am 16.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 280/07 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2004 - II ZR 108/02

bei uns veröffentlicht am 19.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 108/02 vom 19. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705 a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO au

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2009 - II ZR 253/07

bei uns veröffentlicht am 27.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 253/07 Verkündet am: 27. April 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2009 - IX ZB 264/08

bei uns veröffentlicht am 14.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 264/08 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren http://localhost:8025/jportal/portal/t/7/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnu

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2001 - II ZR 88/99

bei uns veröffentlicht am 08.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/99 Verkündet am: 8. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2011 - II ZR 106/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 106/10 vom 31. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 32b aF, § 31 Abs. 5; InsO § 146 Der Anspruch auf Erstattung des Wertes einer Gesellschaftersicherheit n

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 64/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/12 Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; GmbHG aF § 6

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2006 - II ZR 62/04

bei uns veröffentlicht am 13.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 62/04 Verkündet am: 13. Februar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - II ZR 39/12

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 39/12 Verkündet am: 24. September 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2008 - II ZR 51/07

bei uns veröffentlicht am 28.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 51/07 vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. D

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2008 - 5 StR 34/08

bei uns veröffentlicht am 06.05.2008

5 StR 34/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Ric

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2013 - II ZR 229/11

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 229/11 Verkündet am: 19. November 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2010 - II ZR 60/09

bei uns veröffentlicht am 26.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 60/09 vom 26. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 32 a aF; EGInsO Art. 103 d a) Eine mit Mitaktionären koordinierte, auf die Verhinderung der Insolvenz ein

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - IX ZR 102/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/11 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. März 2012

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2006 - II ZR 303/05

bei uns veröffentlicht am 09.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 303/05 vom 9. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 2 Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2008 - II ZR 234/07

bei uns veröffentlicht am 29.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 234/07 Verkündet am: 29. September 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2012 - II ZR 130/10

bei uns veröffentlicht am 14.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 130/10 Verkündet am: 14. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2003 - II ZR 229/02

bei uns veröffentlicht am 22.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 229/02 Verkündet am: 22. September 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Oberlandesgericht München Endurteil, 18. Jan. 2018 - 23 U 2702/17

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 06.07.2017, Az. 12 O 3237/16 abgeändert und in Ziffer I. wie folgt neu gefasst: I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München II, 12 O 323

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - 34 Wx 318/18

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt -vom 7. März 2018 betreffend den Antrag vom „18.11.2017" wird zurückgewiesen, soweit sie von der Beteiligten zu 1 eingelegt ist, und verworfe

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2018 - 23 U 2936/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts München I vom 27.07.2017, Az. 31 O 21218/14, richtet, wird sie in Höhe von 2.173,40 € verworfen. Soweit sich die Berufung der Beklagten

Landgericht Würzburg Endurteil, 06. Feb. 2018 - 71 O 1592/16 Ins

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Okt. 2015 - AN 11 E 15.01794

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 9.694,19 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstwei

Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2017 - 23 U 3769/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.08.2016, Az. 1 HK O 48/15, dahingehend abgeändert, dass folgende neue Ziffer II. eingefügt wird: II. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, na

Landgericht Traunstein Endurteil, 23. Feb. 2018 - 1 HK O 2404/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2016 - 22 ZB 16.1347

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Jan. 2019 - 14 B 1696/18

bei uns veröffentlicht am 28.01.2019

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.931,81 € festgesetzt. Gründe: 1Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seine

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Jan. 2019 - 23 U 998/18

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.02.2018, Az. 1 HK O 2404/16 aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 180.920,97 zuzüglich Zinsen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2018 - 5 S 2027/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss d

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - IX ZR 99/17

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 99/17 Verkündet am: 22. März 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SchVG §§ 1, 2; AktG §

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 16. März 2018 - 5 U 191/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.09.2016, Az. 328 O 87/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil s

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 13. Okt. 2017 - 11 U 53/17

bei uns veröffentlicht am 13.10.2017

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 17. Januar 2017, Geschäfts-Nr. 411 HKO 112/15, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das

Landgericht Hamburg Beschluss, 12. Okt. 2017 - 326 T 157/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 13.10.16 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, vom 01.09.2016, Aktenzeichen: 67g IN 266/16, eine Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger nicht einzuberufen, wird..

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Okt. 2017 - 4 K 9/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid für Einfuhrumsatzsteuern. 2 Der Kläger war seit dem 14.01.2013 - neben den gesondert in Haftung genommenen A und B - Geschäftsführer der C Verwaltungs GmbH. Hierbei handelt es s

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(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen...
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen...
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen...
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen...