Insolvenzordnung - InsO | § 29 Terminbestimmungen
Insolvenzordnung - InsO | § 29 Terminbestimmungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
- 1.
eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden; - 2.
eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
(2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
03/04/2018 13:07
Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn 1. im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolven
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/11 vom 16. Mai 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 5 Abs. 2, § 57 Satz 1, § 75 Abs. 1 Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftli
published on 11/01/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/05 vom 11. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 270, 34 Abs. 2 Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder isoliert noch
published on 03/12/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/09 Verkündet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr
published on 20/02/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.