Insolvenzordnung - InsO | § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen

1.
des Bundes oder eines Landes;
2.
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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20/06/2018 16:26

Eine Wohnungsgenossenschaft kann den Zugriff des Insolvenzverwalters auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht ausschließen, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen gerechtfertigt wird – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.

(1) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Erö
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published on 25/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 217/06 Verkündet am: 25. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Sat
published on 25/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
published on 26/04/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/17 Verkündet am: 26. April 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 80 Abs.
published on 16/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages  vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Herrn Q (nachfolgend Schuldner
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