Insolvenzordnung - InsO | § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/09/2016 12:48

Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen.
25/08/2016 08:45

Ein Vergütungsanspruch kann verwirken, wenn der Insolvenzverwalter verschwiegen hat, dass in früheren Verfahren an sich selbst und die Gesellschaften Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht wurden.
14/07/2016 14:35

Ein wirksamer Beschluss liegt nur vor, wenn er in einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung getroffen wurde und der Beschlussgegenstand öffentlich bekannt gemacht worden ist.
17/06/2015 17:10

Der Verwalter ist nicht befugt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen, in welcher über die Abberufung eines Sonderverwalters und die Aufhebung der Sonderverwaltung beschlossen werden soll.
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(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten un
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published on 10/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 10. Dez
published on 15/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 237/06 vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2 a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolve
published on 21/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/17 vom 21. März 2019 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO § 8 Abs. 3 Satz 2, § 16; InsO § 59 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Ge
published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 85/05 vom 11. Januar 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 270, 34 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 Die Ablehnung der Eigenverwaltun
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