Insolvenzordnung - InsO | § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

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Insolvenzrecht: Keine Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern

25.08.2016

Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 110 Inkrafttreten


(1) Die Insolvenzordnung und dieses Gesetz treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung sowie die Ermächtigung der Länder in § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung tre
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzordnung - InsO | § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. De

Insolvenzordnung - InsO | § 65 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung z

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2011 - IX ZB 202/11

bei uns veröffentlicht am 12.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 202/11 vom 12. August 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 11/08

bei uns veröffentlicht am 08.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17 In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolve

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2011 - IX ZB 167/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/10 vom 10. November 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richte

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2011 - IX ZB 166/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/10 vom 10. November 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richte

Landgericht Hamburg Beschluss, 03. Aug. 2018 - 326 T 41/17

bei uns veröffentlicht am 03.08.2018

Tenor 1. Die Verfahren 326 T 41/17 und 326 T 43/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 326 T 41/17 führt. 2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) vom 19.04.2017 (Az 326 T 41/17) gegen den Vergütungsb

Landgericht Münster Beschluss, 27. Sept. 2016 - 5 T 253/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 29.03.2016 werden die Vergütung und die Auslagen des Beschwerdeführers wie folgt festgesetzt: Vergütung 2.541,25 € Auslagen 187,50 € Zwischensumme: 2.728,75 € zzgl. 19% Meh

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB46/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 54 Nr. 2, § 64; SchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2 Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters fü

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 04. Mai 2012 - 3f IN 103/12

bei uns veröffentlicht am 04.05.2012

Tenor Der Antrag der Gläubigerin zu 2) auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Auf den Insolvenzantrag der Antragstellerin vom 06.03.2012 hat das Gericht nach Anhörung der Schuldnerin mit Besc

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln...